Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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15. 
Legitimacion der Geburtshelfer. 
Die Ausübung der Geburéshülfe wird künftig allen auch sonst zur Praxis berechtigeen Aerz- 
ten und Wundärzten erst nach zuruckgelegtem 21. Jahre, auch nur dann gestarcet, wenn solche 
bierzu auf den Grund des H. 4. vorgeschriebenen Zeugnisses, vom Sanitätscollegio oder der 
medicinischen Faculeät besondre Erlaubniß erlangt haben. Hierbey wird jedoch diesen Behör- 
den annoch ausdrücklich nachgelassen, bey sich ergebenden Bedenken gegen die fortwährende 
Tüchtigkeit der Ansuchenden, nach Befinden eine anderweite Prufung derselben nach Vorschrife 
des S. F. zu veranstalten, und dem gemäs pflichtmäsige Entschließung zu fassen. 
6 10. 
Verpflicheung der Geburksbelfer. 
Diejenigen, welchen die gedachte Erlaubniß ertheilt worden, haben sich mit dem ihnen dar- 
über ausgestellten Scheine bey dem Physicus ihres Aufenthaltsorts zu melden, auch ihm nach- 
zuweisen, daß sie mit den zur Geburcshülfe nöchigen Instrumenten vollständig verseben sind, 
worauf solcher deren in seiner Gegenwart zu bewirkende besondere Verpflichtung als Geburts- 
belfer, nach der sub III. angefügten Eidesnotul bey der Obrigkeic veranlassen wird. 
. 17. 
Einreichung halbjähriger Tabellen. 
Jeder Geburtshelfer hat alle halbe Jahre, zu Johannis und Weyhnachten, eine tabellari- 
sche Anzeige, nach Vorschrift des sub IV. beifolgendem, in binreichender Anzahl gedruckrer Exem- 
plare ihnen auszuancwortenden Schemas, worin die von ihm behandelten Geburtsfälle bebörig 
einzutragen sind, bey dem Physicus einzureichen, welcher solche, uncer Beyfügung einer gleichen 
Tabelle über seine eigne Praxis, nach Verschiedenheic der Bezirke, resp. an das Sanitäts- 
collegium und an die medicinische Facultät zu teipzig einzusenden bat. 
9. 18. 
Die Geburtshelfer duͤrfen ohne besondere Erlaubniß die innere 
Heilkunde nicht ausuͤben. 
Die Ausuͤbung der innern Heilkunde wird den Geburtshelfern, welchen sie nicht sonst ge— 
stattet ist, bei Vermeidung nachdruͤcklichster Ahndung hiermit aufs strengste untersagt, sie haben 
vielmehr die solcher Huͤlfe beduͤrfenden Frauenspersonen, oder deren Kinder, diesfalls jedesmal 
an einen hierzu berechtigten Arzt zu verweisen.
	        
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