Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

( 10) 
. 7. 
Enedeckung unehelicher Schwangerschaften oder anderer dergleichen 
Verbrechen. 
Jedoch ist sie verbunden, es der Obrigkeic, oder auf dem Lande dem Prediger, ingeheim zu 
melden, wenn sie die Entdeckung machen sollte, daß sich in ihrem Sprengel eine unehelich 
Schwangere befindet. Solleen ihr aber geflissentlich verheimlichte Schwangerschaften, versuchte 
Abkreibung der teibesfrucht, Kindermord, oder andre dergleichen Verbrechen bekanne werden, so 
ist sie auf ihren Eid verpflichtet, solche soforr der Obrigkeit des Orts, anzuzeigen, jedem Andern 
aber zu verschweigen, 
E. 8. 
Untersuchung der Schwangerschafe. 
Wenn eine Weibsperson von einer Hebamme zu wissen verlange, ob sie wirklich schwangen 
sey, und wie lange? so muß die Hebamme sich genau und sorgfältig nach den Umständen er- 
kundigen, welche ihr von ihrem tLehrer als Zeichen der Schwangerschaft angegeben worden sind; 
sie muß die Unrersuchung des teibes und der Geburkstcheile mie Anstand und Behursamkeit vor- 
nehmen und denen, die es betriffe, gewissenhaft anzeigen, was sie, nach Maasgabe ihrer Uncer- 
suchung, zu glauben sich bewogen sindet; in zweifelhaften Fällen aber lieber offenherzig gestehen, 
daß die Sache sich niche bestimmt entscheiden lasse, oder an einen erfahrnen Geburtshelfer ver- 
weisen, als durch unbegründere Urcheile Jemanden hinkergehen und ihren eignen guten Namen 
sowohl, als die Ehre ihrer Kunst, in Gefahr setzen. 
Munsche eine Schwangere in der Wohnung der Hebamme ihre Niederkunfe zu halcen, so 
bat sie dieses ihrer Obrigkeit anzuzeigen, und zu erwarten, ob sie dazu die Erlaubniß erhält, da 
sie ohne diese durchaus keine Schwangere zu sich in das Haus nehmen darf. 
Insonderheit muß die Hebamme, wenn sie von ihrer oder von einer andern Obrigkeic auf- 
gefordert wird, den körperlichen Zustand einer für schwanger gehaltenen oder sich dafür ausgeben- 
den Weibsperson, oder den Umstand: ob eine Weibsperson gebohren habe? zu untersuchen, 
oder wenn ihr andre, in ihre Kunst einschlagende Fragen zur Beantwortung vorgelege werden, 
obige Vorschrift genau beobachten, und in allen solchen Fällen dasjenige, was sie bey sorgfälei- 
ger Untersuchung befunden hat, und was ihrer Ueberzeugung gemäs ist, nach der strengsten 
Wahrheit angeben. 
G. 0. 
Verhalten der Hebamme bey der berannahenden Enebindung. 
Wenn die Hebamme zu einer Weibsperson gerufen wird, bey welcher sich bereies Wehen 
eingefunden baben, so soll sie guf die Kennzeichen der, mehr oder weniger nabe bevorstegenden 
4.1
	        
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