Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Geburk wohl Ache haben, und die Kreissende niche zu frühzeitig zu sruchelosen, die Kräfte vor 
der Zeic erschöpfenden Anstrengungen anhalten, vielweniger die Geburt auf irgend eine Art in 
der Absicht, daß sie desto eher loskommen möge, zu beschleunigen suchen. 
Auch darf sie die Kreissende, welche sich bereits in der Geburtsarbeit befinde#, vor Beendi- 
gung derselben unter keinerley Vorwand verkassen, sogar dann nicht, wenn sie zu einer andern, 
reichern oder vornehmern gerufen würde. 
. 10. 
Verhalten der Hebamme während der Entbindung. 
Das Geschäfe der Hebamme bey Gebährenden bestehr hauptsächlich darin, daß sie der Kreis- 
senden Muth einspreche, für eine schickliche, den jedesmalig##. Umständen angemessene tage sorge, 
und durch behutfames Zufühken von Zeit zu Zeit die tage des Kindes im Mutterleibe zu erfor- 
schen suche. So lange sie nun alles gut und natürlich finder, hat die Hebamme weiter nichts zu 
#hun, als, nach Anleitung des Hebammenbuchs, sämmeliche zu einer natürlichen Enebindung 
nothwendigen Vorbereitungen zu treffen, vornehmlich aber ein zweckmäsiges Geburktslager anzu- 
erdnen. Eines Geburtsstuhles soll sie sich daben uUberhaupt nur im Notbfalle bedienen; es wird 
ihr jedoch noch der Gebrauch der bisher an vielen Octen öblichen, böchst unzweckmäsigen Ge- 
burksstühle ohne bewegliche Rückenlehnen schlechrerdings und bey einer Geldbuse von zwey Tha- 
lern oder verhälcnißmäsiger Gefängnißstrase, welche im Wiederholungsfalle geschärft werden soll, 
bierdurch untersagt. Auch ist der Geburtr rahl, dessen sich eine Hebamme bey vorkommenden 
Fällen bedienen will, und der mie einer beweglichen, jedoch fettzustellenden kehne, und mic einem 
passenden Ausschniet versehen seyn muß, dem Physico zur Genehmigung vorzuzeigen. Die Heb- 
amme hat ferner die fortschreitenden Veränderungen der Geburtstheile zu beobachten und die Ge- 
bährende zur rechten Zeit sowohl auf das Geburtslager zu bringen, als sie zur gehörigen Ver- 
arbeitung der Wehen aufzumuntern. 
K 11. 
Verhalcen der Hebamme bey widernatürlichen und schweren Gebureen. 
Enedeckt sie aber irgend elwas Ungewöhnliches, von der natürlichen tage und Beschaffenheie 
Abweichendes, welches eine widernarürliche Geburt besorgen läße, so pat sie solches sofore dem 
Ehemanne oder den nächsten Angehörigen der Kreissenden mie guter Art zu eröffnen, und darauf 
anzutragen, daß ohne fernern Zeitverlust ein „Gehurtshelfer, oder, in dessen Ermangelung, ein 
Arze berbeygerufen werde, der sodann das Nzhige zu veranstalcen wissen wird. 
» Auch ben ganz narürlicher tage der Gebährmurter und des Kindes ist die Hebamme verbun- 
den, darauf anzukragen, daß ein Geburtshelfer oder Arze zu Rathe gezogen werde, wenn die Ge- 
burt sich nach dem Wassersprunge und bey voͤllig geoͤffnetem Muttermunde noch laͤnger, als vier
	        
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