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besorgen, auch das Verhaléen der Wochnerin, wenn kein Arzt in das Haus komme, den Vor-
schriften des Hebammenbuchs gemäs, anordnen, überhaupt aber das Wohlbefinden derselben mit
binlänglicher Genauigkeit untersuchen, und wenn sie glaubt, daß diese oder das Kind medicini-
sche Hülfe nöthig haben, durch vernünftige Vorstellungen es dahin zu bringen suchen, daß in
Zeiten, ehe sich das Uebel verschlimmert, ein Arze darüber um Rath gefragt werde.
6. 22.
Andere Obliegenheiten der Hebamme.
Ausser diesen Verrichtungen bey Schwangern, Wöchnerinnen und neugebohrnen Kindern,
ist die Hebamme noch verbunden, allen Frauenspersonen, die es verlangen, gegen die Gebuhr,
und ganz Armen allenfalls unentgeldlich, Klostiere zu geben, sobald nemlich den Lehren des Heb-
ammenbuchs gemäß, das Seßen eines Khystieres nothwendig, oder dasselbe sonst von einem
Arzte verordnet ist, und eben so hat sie, wo es nach den Vorschriften ihres Lehrbuchs noth-
wendig, oder sonst von einem Arzte angeordnet ist, das Einbringen eines Mutcerkranzes zu un-
ternehmen.
Zu diesen und andern vorher erwähnten Absichten soll demnach eine Hebamme namentlich
mit folgenden Dingen versehen seyn und dieselben mit sich führen, sobald sie zu einer Kreissen-
den gerufen wird, so wie sie auch deren Besitz in der erforderlichen Beschaffenheic vor ihrer
Verpflichtung dem Physico, der davon durch ein Artestat over sonst deren Obrigkeit in Kennc-
niß setzen soll, nachzuweisen und demselben solche auf Verlangen von Zeir zu Zeic wieder vor-
zuzeigen hat:
1) eine gute zinnerne Klystiersprite, welche mit einem doppelten Röhrchen, sowohl für Er-
wachsene, als Neugebohrne versehen ist, und durch ein aufzusteckendes Murterrohr zu-
gleich zur Murtersprite brauchbar wird,
2) einen elastischen oder silbernen Catheter;
5) eine gute, ekwas gebogene, vorn abgestumpfte Nabelschnurscheere nebst Nabelbänderchen
4) eine kleine nicht allzuscharfe Bürste zum Froteiren der scheintode gebohrnen Kinder;
5) ein bis zwey Brustgläser zum Herausziehen der Warzen und Abziehen der Milch;
6) ein bise: Pfund Kamillenblumen, nebst einem halben Pfimnd Melissen= oder Pfeffer-
münzkrauc;
7) drey Gläser mie eingeriebenen Seöpseln, von denen das eine ekwas grösere wenigstens
1 bis 2 torch Hofmannischen tiquor oder Naphka, das zwepyke kleinere 4 bis 1 toch
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