(. 35)
.) Verordnung der Landesregierung,
die Advocaten betreffend,
vom 20. April 1813.
Vor- GOTTGS Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. 4c
Wir haben die Zahl der in jedem Jahre zur Praxis zuzulassenden Sachwalter in Un-
serm Königreiche Sachsen von jetzt an, für die Zukunft auf Fuͤnf und Zwanzig festgesetzt
und zugleich, daß fuͤhrohin die Candidaten der juristischen Praxis nicht eher, als nach Ab-
lauf eines Jahres, vom Tage der ihnen uͤber das bestandene academische Examen ausge—
stellten Zeugnisse an zu rechnen, und nach vorgängiger Beybringung glaubwürdiger Acte-
state über die während dieses Jahres in der Rechtswissenschafe erlangte praktische Uebung,
zu Fertigung der wegen der Advocakcur nöchigen Probeschriften zugelassen werden sollen,
verordner, die Admission der Advocaten nach obiger Normalzahl aber, samme allen die
Suspension oder Remotion derselben oder deren Wiederaufpebung angehenden Beschlüssen
dem Ermessen Unsrer tandesregierung, von nun an anheim gestellet. n
Es wird daher solches den betreffenden Personen zu gebührender Nachachtung andurch
bekanne gemacht. Daran geschiehet Unsee Meinung. Gegeben zu Dresden, am
20. April 1818.
Frepherr von Werthern.
Christian Hefnrich August Schmid 8.
Ausgegeben zu Dresden am g. Juny 13138.