Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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c.) bei theilweise zum Genuß untücheigem Viehe nur mit der Hälste des Sabes und nur 
von dem zur Speise kauglichen Fleische; 
d.) mit Zwei Pennigen für jedes Pfund rohes Fleisch, welches aus dem Auslande oder 
aus denjenigen Theilen hiesiger tande, wo die Fleischsteuer nicht statt findet, eingebracht wird, und 
· e.) mit Vier Pfennigen fuͤr jedes Pfund geraͤuchertes Fleisch, Speck oder Wurst, welches 
eben daher eingehet. 
¾ 4. 
Besondere Bestimmungen deshalb. 
a.) Fleischhaͤndler, Bankschlaͤchter, Gast- und Speisewirthe, entrichten fuͤr jedes von ih— 
nen geschlachtete Stück, auch wenn dasselbe nur zu ihrem häuslichen Verbrauch bestimmt ist, 
Zwei Pfennige vom Pfunde. 
b.) Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein Seück schlachten, so entrichten sie vom 
Pfüunde Zwei Pfennige, jedoch in dem Falle ausnahmeweise nur Einen Pfennig, wenn der 
Genossen nicht über fünf sind, dieselben an einem Orte wohnen, keiner von ibnen 
Fleisch verkauft oder an einem oͤffentlichen Orte gegen Bezahlung verspeisen läßt. 
Feblt eine dieser Bedingungen, so sind Zwei Pfennige vom Pfunde zu entrichten. 
C. 5. 
Wann und wohin die Fleischsteuer zu entrichten sey. 
Die Fleischsteuer wird für jedes im tande geschlachtece Stück, sosort nach erfolgeer Wie- 
gung desselben, an die Fleischsteuereinnahme des Orrs, wo selbiges geschlachter worden ist, und 
für das vom Auslande, oder sonst ohne Erweiß der erlegten Fleischsteuer eingebrachte Fleisch, 
in den nächsten zwölf Stunden nach erfolgter Einbringung in den Ort, wo solches verzehrt wer- 
den soll, an die Fleischsteuereinnahme dieses Orks enerichtet. 
. 0. 
Verfahren bei dem Schlacheen. 
Bevor ein Sltück geschlachret werden darf, muß von dem Fleischsteuereinnehmer des Orts 
ein Erlaubnißschein hierzu (ein sogenannter Stichzettel) erholt werden, welcher unentgeldlich ge- 
geben wird; auch dürfen nur solche Personen zum Schlachten genommen werden, welche nech 
. 22. dazu von Obrigkeits wegen ermächtiger ind. 
S. 7. . 
Legitimation derer, welche ein Stuͤck gemeinschaftlich schlachten. 
Wollen diejenigen „welche ein Stuͤck gemeinschaftlich schlachten, auf den Vortheil Anspruck 
machen, nur Einen Pfennig vom Pfunde an Fleischsteuer zu entrichten; so haben sie, bei Ab
	        
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