Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

41 ) 
Diese Serafe sindee jedoch nicht State, wenn der Eigenehümer des Stücks bescheinige, daß 
solches wegen Beschädigung oder Krankheic plötzlich und ehe der Scichzettel erlangt werden konnte, 
habe geschlachtet werden müssen. Die Fleischsteuer wird für hinterzogen geachter, 
1.) wenn das geschlachtere Stück nicht binnen 24 Seunden „ nachdem es geschlachtet worden 
ist, zur Wage gebracht wird; 
2.) wenn das vom Auslande, oder von denjenigen Theilen hiesiger lande, wo die Fleisch- 
steuer nicht Statt findek, eingebrachte Fleisch niche in den nächsten zwölf Stunden nach erfolg- 
ter Einbringung in denjenigen Orc, wo selbiges verzehret werden soll, bei der dasigen Fleisch= 
steuereinnahme zur Versteuerung gemeldet wird; 
3.) wenn das angeblich zum eigenen häuslichen Bedarf bestimmee und daher nur mie 
Einem Pfennige vom Pfunde versteuerte Fleisch nachher verkauft oder zur Verspeisung an offent- 
lichen Orten gegen Bezahlung verbraucht worden ist; 
4.) wenn in dem Falle, daß mehrere Personen ein Seück gemeinschaftlich geschlachtet und 
nur Einen Pfennig vom Pfunde an Fleischsteuer entrichtet haben, sich nachher ergiebr, daß sie 
nach den Bestimmungen §. 4. b. Zwei Pfennige hätten entrichten sollen; und 
5.) wenn von dem Fleische, welches nach H. 15. der Fleischsteuer niche uncerliege, etwas 
an Andere verkauft worden ist, welche die Befreiung von der Fleischsteuer nicht genießen. 
Von demjenigen, welcher auf eine oder die andere Weise die Fleischsteuer hinterzogen oder 
verkürzt hat, ist nicht nur der #ir entzogene Betrag nachzuzahlen, sondern auch für jedes Pfund 
Fleisch, bei welchem dieses Ungebuhrniß statt gefunden hat, eine Strafe von Zwei Gro- 
schen zu erlegen. Wenn das Gewicht des Schlachtviehes nicht sofort ausgemittelt werden 
kann, so soll angenommen werden, daß 
1 Ochse 25950. 
1 Kuh 200 
1 Kalb 30 
1 Schôps oder Bock 20 = 
1 Schwein 70 = und 
1 Ziege oder tamm 10 Pfunde 
gewogen habe. 
G. 15. 
Behörden zur Erhebung der Fleischsteuere: 
Die auf die Erhebung der Fleischsteuer Bezug habenden Angelegenheiten sind der obeesten 
leitung des Geheimen Finanz-Collegii übertragen. Die Erhebung selbst wird durch tocalein= 
nehmer besorgt, welche das Collegium bestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.