Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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ß. 22. 
Legitimation der Schlaͤchter. 
Es bedarf zwar einer eidlichen Verpflichtung der Schlaͤchter auf das Mandat weiter 
nicht, dagegen ist jedem Schlaͤchter, wenn er von der Obrigkeic zu Betreibung des Schlach- 
tens angenommen und bestellet wird, von dieser Obrigkeic hierüber ein tegitimationsschein aus- 
zufertigen und solchem ein Abdruck dieses Mandats beizufügen. 
Wir befehlen hiermie allen Unsern Uncerthanen, sich in allen Punkten nach obigen Vor- 
schristen zu achten und auf keine Weise etwas dagegen zu thun oder zu gestatten. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Mandat eigenhändig unterschrieben und Unser Königl. 
Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 13. July 1818. 
Friedrich August. 
  
Wilhelm Freoherr von Gutschmid. 
Carl August Wilcken 8. 
Ausgegeben zu Dresden am 25. July 1818.
	        
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