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(berlassen werden. Auch hierüber soll, mie Berücksicheigung der inzwischen erfolgten Ausein-
andersetzung mit der Königl. Preuß. Regierung, vor Ostern 1821. eine Bekannemachung er-
folgen.
.
Im übrigen wird zur Sicherstellung der Inhaber der, bis zur Höhe von
700000 Thalern
ausgestellten tandescommissionsscheine, welche durch die unkerm 23. Julp vorigen Jahres mie
der Königl. Preuß. Regierung, wegen der Peräquations= und Cencralsteuercassen = Angele-
genheiten, abgeschlossene Convention, von dem Königreich Sachsen allein zu vertreten über-
nommen worden sind, andurch erklärt, daß, mit Genehmigung Sr. Königl. Mojestät, diese
Scheine den, im vorstehenden Paragraphen erwähnten, neuen landschaftlichen Obligacionen, in
Hinsicht der Abtragung der Zinsen und des Tilgungsfonds, gänzlich gleichgesetzt worden, und
daher als eine von den Ständen der alten Erblande anerkannee neue landesschuld zu betrach-
ken sind.
4.
Endlich ist annoch bekannt zu machen, daß die dermalen mie Besorgung der Steuercredit-
cassen = Angelegenheiten im Königreich Sachsen beauftragken ständischen Depucirte folgende sind:
aus der Ritterschaft:
Herr Christian Adolph von Heynitz) auf Heynitz, aus dem Meißner Creise,
Herr Elaus Moritz Freyherr von Taube) auf Neukirchen, aus dem Erzge-
birgischen Creise,
(15%1