Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Dabei verordnen Wir, daß die Finder solcher eiserner Munition selbige vollständig zum 
Hauptzeughause abliefern, und, bei Vermeidung ernster Ahndung, weder anderwärts ver- 
kaufen, noch für sich zurückbehalten, ingleichen daß die Civilpersonen, während des Schies- 
sens und so lange das Militair mit der ihm anbefohlnen Aufsuchung der verschossenen Mu- 
nition beschäftigt ist, sich des Aufsuchens derselben gänzlich enthalten sollen. 
Es wird daher solches zu Jedermanns gebübrender Nachachteung andurch bekannt 
gemacht. 
Daran geschiehet Unsere Meinung. Gegeben zu Dresden, am 24. July 1818. 
don Zeschanu. 
Moris Wilhelm Becker, 8.
	        
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