Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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15.) Verordnung der Landesregierung, 
das Ein= und Abgangs-Bureau bei der Hof= und Jußtitiencanzlei und das 
Sportelwesen betreffend, 
vom 1 5. August 18 1 8. 
Vou GOTGS Enaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 7c. 4c. 
Wir haben, zur Erleichterung der Uebersicht bei dem Ein= und Abgange der Sachen, bei 
der Canzlei Unsrer Landesregierung und möglichster Vermeidung aller Unordnung hierbei, Fol- 
gendes beschlossen und zur Nachachtung festgesetzet: 
#1. 
Bei der Canzlei Unster andesregierung soll vom 1. September 1818. an, ein Ein- 
und Abgangs-Bureau bestehen. 
2. 
Dieses Bureau ist dazu bestimme, alle an Unsere #andesregierung gelangende Sachen an- 
zunehmen und die von Derselben abgehenden Sachen, ohne daß dabei fernerhin eine Einmi- 
schung von Agenten statt sinden darf, unmittelbar an die betreffenden Behörden oder Interes- 
senten zu befördern. 
5r 
Zu Erleichterung der Geschäfte im Bureau wird verordnek, daß in allen Berichten, An- 
zeigen, oder Gesuchen, auf der Rückseite der Betreff der Sache kürzkich bemerke, bei erfor- 
derten Bericheen aber zugleich die, auf der ersten Seite der erlassenen Verfügung befindliche 
Nummer angegeben, auch mit jeder Sache ein besonderes Verzeichniß der etwa beigefügten Ak- 
cten und Beilagen eingereichet werde. Betragen jedoch diese Akten und Beilagen nicht über 
vier Stück; so kann das Verzeichniß derselben auf die Rückseite der Eingabe gebracht werden. 
4. 
Da bei den, durch das Bureau zu besorgenden Sachen die Dazwischenkunft der Agencen, 
zur Ueberreichung, Sollicitation oder Nachfrage, unnöthig, zu Bewirkung der Ablösung oder 
des Abganges aber ganz unzulässig ist; so sollen die, den Agenten, für die Besorgung der Ein- 
gabe und des Abganges, zeither gestatteten Gebühren hinwegfallen, dagegen sollen 2 Gr. für 
den Vingang und 2 Groschen für den Abgang jeder sportulirten Sache für Rechnung der Spor- 
telcasse liquidirt und erhoben werden.
	        
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