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V.
Wegen des aus dem Auslande zum inländischen Verbrauche eingehenden Branntweins
ist eine Seeuer-Anlage
a.) von Drei Thalern von jedem Eimer einfachen ordinairen Branntweins und
b.) von Vier Thalern von jedem Eimer abgezogenen Branntweins, mit Inbe-
griff des Franz-Branntweins und der sogenannten Eiqueurs,
zu entrichten, die wegen einzelner Kannen zu erbebende Abgabe nach dem hier angegebenen
Verhälenisse zu berechnen, und der Ertrag dieser Anlage in der zeitherigen Maße in den
Tranksteuer-Rechnungen aufzuführen.
VI.
An Schock= und Quatembersteuern sind
A.
auf dem Lande
Acht und Funfzig Pfennige von jedem gangbaren Schocke, mie Inbegriff
der vermals unter der Benennung: Candsteuern,) in zwei gleichen Terminen bewilligten
Sechszehen Pfennige vom gangbaren Secocke, die zwar, nach Vorschrift des
Sceuer-Ausschreibens auf das Jahr 1764. fernerweic mie Acht Pfennigen im Mo-
nat März) und mit Acht Pfennigen im Menat August jeden Jahres einzubringen,
jedoch unter den Pfennigsteuern mit zu berechnen sind, ingleichen
Neun und Vierzig Quatember,
B.
in aceisbaren Städten
Fünf und Funfzig Pfennige von jedem gangbaren Schocke, inseweit diese
Schocksteuern nicht, wie zeither, von der General-Consumtions-Accise ubertragen werden,
und «
Fünf und Vierzig Quatember,