Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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von welchen auch im laufe der gegenwärtigen Bewilligung, statt Drei und Zwanzig und 
einen halben Quatembers, noch ferner Fünf und Zwanzig und ein halber Quatember 
durch die General-Accise überteragen werden sollen, Wir auch die Städte, während der der- 
maligen dreijährigen Bewilligungszeit mit Abentrichtung des Sechs und Vierzigsten Qua- 
tembers in Gnaden verschonen lassen wollen, nach Maßgabe der beigefügten Repartition 
der Schock= und Quatembersteuern auf die einzelnen Monate des Jahres, zu enrrichten. 
Ueberdies ist aber in accisbaren Städten noch Q: 
VII. 
der Mahlgroschen, 
wie solcher an jedem Orte eingehet, und bisher an denjenigen Orten, wo nicht, statt der 
einzelnen Abentrichtung desselben, jährliche Fixa bewilliget worden sind, erhoben worden ist, 
als ein Surrogat von Drei Pfennigen und Drei Quatembern,) ferner beizube- 
balten. 
DOa übrigens, so viel die Mahlgroschen-Abgabe betriffe, darüber Zweifel entstanden 
ist, ob die Müller in jedem Falle, wo sie wegen des Mahlgetreides zu einer Accis-Soerafe 
verurtheilt werden, auch zugleich in die Mahlgroschen-Strafe genemmen werden konnen, 
oder ob nicht vielmehr diese letztere, nach Maßgabe des Mahlgro chen-Ausschreibens vom 
10. December 1706. F. III. nur alsdann, wenn sie Getreide, ohne vorgängige Encrich- 
tung des Mahlgroschens, oder mehr, als verrechtet worden ist, wirklich abgemahlen baben, 
oder durch die Ihrigen haben abmahlen lassen, als verwirkt anzusehen sei; so finden Wir 
Uns bewogen, zur Erläuterung der angezogenen Geseßstelle, bierdurch ausdrucklich festzusetzen, 
daß jeder Müller, in dessen Mühle zum Mahlen bestimmtes Getreide ohne Aceiszetrel und Be- 
zeichnung vorgefunden wird, auch wenn solches noch nicht abgemahlen ist, dennoch, ausser der 
ihn treffenden Accisstrafe, in die am Schlusse des §. III. des Mahlgroschen-Ausschreibens 
bestimmten Serafen, nach Beschaffenheit der Umstände verfallen seyn soll. Die in den 
euch anvertrauten Einnahme-Bezirk gehörigen Stände von Prälaten, Grafen und Her- 
ren, Ritterschaft und Städeen, ingleichen die bestellten Unter -Einnehmer haben daher die 
ausgeschriebenen Steuer-Anlagen überhaupt zu gehöriger Zeit, und zwar die Schock= und
	        
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