Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(„  140  )

eultaͤt  in  teipzig  zu  berichten,  welche  hierauf  pflichemäßige  Eneschließung  fassen,  und,  nach
Befinden,  zur  tandesregierung  Anzeige  erstatten  wird.

".  20.

Nach  Beendigung  der  tehrzeit,  deren  Dauer  vom  tehrberrn  nicht  unter  vier  Jahre  bestimmt
  werden  darf,  soll  der  Lehrling  vom  Physicus,  mit  Zuziehung  des  Besihers  oder  Verwalters
  einer  andern  Apotheke,  wenn  es  solche  am  Orte  giebt,  anderweit  sorgfältig  in  allen
Theilen  seiner  Wissenschaft  geprüst,  und,  wenn  er  hierbei  gnügliche  eheoretische  und  praktische
Kenntnisse  bewähré,  der  tehre  entlassen,  auch  mit  einem,  von  seinem  tehrherrn  und  den  Eraminatoren
  zu  unterzeichnenden,  tehrbriefe  versehen  werden,  in  welchem  zugleich  der  Befund
des  Eramens  mit  anzumerken  ist.

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ß.  50.

Uneuchtige  dagegen  sollen  entweder  annoch  auf  gewisse  Zeic  in  die  lehre  zurückgewiesen,
oder,  wenn  hinsichtlich  ihrer  Ausbildung  ein  Pflicheversäumniß  des  tehrherrn  zu  bemerken  seyn
sollte,  auf  vorgängigen  Bericht  zum  Sanitäts-Collegio  oder  resp.  zur  medicinischen  Faculcat
  in  teipzig,  nach  deren  Ermessen,  einem  andern  Apothekeninhaber  zum  Auslernen  übergeben
  werden;  welchenfalls  der  erstere  zugleich  das  bereits  empfangene  tehrgeld  wieder  herauszugeben
  hat.  «

s.31.
Diejenigen,  welche  die  Apothekerkunst  im  Auslande  erlernt  haben,  sollen  sich,  bevor  sie
in  einer  Apotheke  hiestger  tande  dienen  dürfen,  am  Orte  ihrer  ersten  Anstellung,  der  §.  20.
bemerkten  Prüfung  durch  den  Physicus,  unter  Beibringung  ihrer  diesfallsigen  Zeugnisse,  gleichfalls
  unterwerfen,  und  solcher  gemäß  in  derselben  Maße  beschieden  werden,  auch  dacüber,
im  Fall  der  Tuͤchtigkeit,  ein  besonderes  Attestat  erhaleen.

Wegen  Bezahlung  dieser  und  aller  andern,  den  Physicen  vorstehend  zur  Pfliche  gemachten
  Prüfungen,  findet  die  Bestimmung  des  4ten  H.  gleichfalls  Statt.
K  32.

Rur  die,  wekche  den  obgedachten  tehrbrief,  oder  ein  solches  Zeugniß  aufzuweisen  ver-Mmögen,
  dürfen  künfeig,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  von  50  Thalern  fin  den  Inbaber
  der  Apotheke,  in  einer  Officin  biesiger  tande  als  Gehülsen  angenommen  werden.

53.
Wer  zu  Verwakcung  einer  Apotheke  als  Eigenehümer,  verpflichterer  Provfsor,  voeer