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B.
Formular
zur Verpflichtung für die, welchen innere und äussere Praxis
verstattet wird.
Js N. N. gelobe und verspreche hiermie, die zu jeder Zeit vorhandenen Medicinalgesetze pünkt-
lich zu befolgen, der obern Medicinalbehörde und dem mir vorgesetzten Physicus in allen Din-
gen den schuldigen Gehorsam zu leisten — die mir als Arzt und Wundarze obliegenden Ge-
schäfte mie Fleis, Gewissenhafrigkeit, gründlicher Ueberlegung und maglichster Schonung der
Kranken zu verrichten, — die Patienten nicht zu ubertheuern, meine Forderungen vielmehr
nach ihren Vermoögensverhältnissen einzurichten, und mic gleichem Eifer Armen und Vermö-
genden in Krankheiten, zu jeder Stunde und ohne Zeitverlust, zu rathen und beizustehen, —
sters nüchtern, verschwiegen, mit meinen Kunstgenossen verträglich und, bei weiblichen Kran-
ken, ehrbar und sittsam zu seyn, — in zweifelhaften, bedenklichen und wichtigen Fällen mich der
Zuziehung eines andern Arztes oder Wundarztes niche zu widersetzen, vielmehr selbst darauf
anzutragen, und, besonders in den ersten beiden Jahren meiner Praris, dergleichen Curen, ohne
den Beirath des mir vorgesebten Arztes oder Wundarzkes, falls nicht Gefahr im Verzuge
ist, mich niemals zu untkerziehen, der mie solchem, nach reiflicher Ueberlegung, gecroffenen Ab-
rede aber jedesmal pünktlichst nachzukommen, — keine Versuche auf Gefahr des tebens mei-
ner Patienten anzustellen, — bei Scheintodten die Erweckungsmittel mie größeer Sorgfale
und anhaltender Mühe anzuwenden, — auch des Diepensirens von Arzneimitteln, ausser er-
wa bei meiner Anwesenheit auf dem kande, wo die Enefernung von der nächsten Stade das
Erholen derselben erschweren würde, oder sonst in bedenklichen Fällen, da der schleunige Be-
darf das Verschreiben aus der Apotheke ohne Gefahr nicht verstacter, oder bei Versendung
an auswärtige Orte, wo keine Apotheken vorhanden sind, oder zur unentgeldlichen Reichung
an Arme, mich zu enthalten, — alles, was auf das allgemeine Gesundbeicswohl Einfluß
haben könnte, genau zu beobachten und Mängel in der oöffentlichen Medicinalpflege zeitig bei
der Behörde anzuzeigen, — endlich aber über Krankbeiten und gerichtliche, medicinisch cchirur-
gische Besichtigungen und teichenöffnungen, nach bestem Wissen und Gewissen, Zeugniß zu ge-
ben, und die mir übertragenen Berichte darüber zu fertigen.
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