Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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mit 1 tblr. 16 gr. — bei bieser Abgabe zu verrechten ist, und die betreffenden Behörben 
haben daher pflichtmäßige Sorge zu kragen, daß, durch strackliche Handhabung der bestebenden 
Gesetze, das Interesse des Steuer-Aerarl#, bei Erhebung der Tranksteuern ven den städtischen 
Brauereien, serner moglichst sicher gestellt werde. 6 
Dagegen haben Wir beschlossen, die Tranksteuern von den Rittergues= und übrigen tand- 
brauereien vom Ersten April dieses Jahres an, während der jetzt laufenden Bewilligung, 
zum Versuch, durch ausgemietelte, nach gleichmäßigen Grundsäßen regulirte jährliche Fira, 
und nebe denselben durch eine, von dem zum Brauen verwenderen Malze, zu erlegende mä- 
ßige Malästsver, erheben zu lassen, und finden für nöchig, deshalb und sonst in Beziehung 
auf dar Tranksteu#wesen überhaupt, Folgendes bekanne zu machen und anzuordnen: 
1. 
Um die, fuͤr die Riti-guts- und uͤbrigen Landbrauereien, auszumittelnden Trank-Steuer-Fixa 
nach eirem gleichfoͤrmigen Naasstabe, nach Maasgabe der diesfallsigen ständischen Aunträge, 
auswerfen zu koͤnnen, sind von den Einnahmebehoͤrden, im Verfolg der hierunter an sie ergan— 
genen Verfügungen, bereits Ertrac. über den, bei jeder Brauerei, in den Jahren 1704. bis 
mit 18127. mit Ausschluß der Jahre go. 1807. 1800. 1812. 1815. und 1814. jähr- 
lich State gefundenen Tränk-Steuer-Erkrag öIfertiget, und dabei die Tranksteuern von dem abge- 
brauten oder verschrotenen Doppelbiere mit 1 thlr. 10 gr. — vom Fasse in Ansatz gebracht, 
biernächst, nach Anleitung dieser Extracke, die zwei ur Ertrage stärksten, die zwei mittlern und 
die zwei schwächsten Jahre ausgehoben und zusammengezelle, und aus diesen sechs Jabren ist 
der Ertrag eines Gemcinjahres berechnet worden. Nach Be#ndigung der gegenwärtig bei Unse- 
rer Steuer-Rechnungs-Erpedieion veranstalteken Prüfung dieser eingereichten Vorarbeiten, wird 
den einzelnen Brauereibesigern das darnach für jede Brauerei ausgefallene Fixum sofort bekannt 
gemacht, und ihnen dabei nachgelassen werden, binnen einer zu bestimmenden Präclusiofrift, ihre 
erwanigen Gegenvorstellungen gegen die festgesetzte Firationssumme, die jedoch durch erhebliche 
Gründe unterstützt seyn müssen, bei der ihnen vorgesetzten Einnahmebebörde einzureichen. 
2. 
Auf dergleichten Gegenvorstellungen, irsofern sie sich nicht sofort von selbst erledigen, haben 
die bereffunden Kreiseinnahmen, und zwar in Ansehung unmittelbarer oder amtsäßiger Brau-
	        
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