Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Sodann  aber  ist  von  diesem  deshalb  Bericht  an  Unsere  Kriegs=  Verwaltungs  =  Kammer
zu  erstacten;  worauf  von  Seiten  derselben,  wegen  Verabfolgung  des  jedesmaligen  Betrags  aus  der
geeigneten  Casse,  das  Erforderliche  veranstaltet  werden,  oder  sonstige  Eneschließung  erfolgen  wird,

Hiernach  haben  sich  alle  diejenigen,  welche  es  angehet,  gehorsamst  zu  achten.

Dresden,  am  17###en  April  1310.

Freyherr  von  Werkhern.

Cerl  Ferdinand  Menke,  8.

Ausgegeben  zu  Dresden  am  4.  Mai  1810.