Metadaten : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Gemaͤsheit  der  hierauf  von  Sr.  Koͤniglichen  Majestaͤt  Allerhoͤchst  Selbst,  nach
vorhero  vernommenem  Beirathe  Höchst  Ihres  Geheimen  Raths,  zu  fassenden  Entschliessung,
die  Interessenren  zu  bescheiden.
4.

Denjenigen,  welche  zur  Befriedigung  gelangen,  soll  jedesmal  eine  genaue  Berechnung  des
fuͤr  selbige  verbleibenden  und  hierauf  ohne  weitern  Anstand  zur  baaren  Erhebung  geeigneten

reinen  Ertrags  zugestellt  werden.

5.

Gegen  diese  Bescheide  der  gandes-Commission  können  fernere  Recurse  im  Wege  Rechtens
keineswegs  Statt  finden.

Solches  alles  wird,  auf  Allerhöchsten  Befehl,  mittelst  des  gegenwärtigen  Publigandi,
zur  allgemeinen  Kenneniß  gebrache.

Dresden,  am  12ten  Mai  18190.

Königlich  Sächsische  Landes-Commission:

Ausgegeben  zu  Dresden  am  19.  Mal  4819.