(173)
Gemaͤsheit der hierauf von Sr. Koͤniglichen Majestaͤt Allerhoͤchst Selbst, nach
vorhero vernommenem Beirathe Höchst Ihres Geheimen Raths, zu fassenden Entschliessung,
die Interessenren zu bescheiden.
4.
Denjenigen, welche zur Befriedigung gelangen, soll jedesmal eine genaue Berechnung des
fuͤr selbige verbleibenden und hierauf ohne weitern Anstand zur baaren Erhebung geeigneten
reinen Ertrags zugestellt werden.
5.
Gegen diese Bescheide der gandes-Commission können fernere Recurse im Wege Rechtens
keineswegs Statt finden.
Solches alles wird, auf Allerhöchsten Befehl, mittelst des gegenwärtigen Publigandi,
zur allgemeinen Kenneniß gebrache.
Dresden, am 12ten Mai 18190.
Königlich Sächsische Landes-Commission:
Ausgegeben zu Dresden am 19. Mal 4819.