Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(∆ 205 ) 
wenn durch deslen Unrerlassung fü#e das allgemeine Beste, oder für die Grundnachbarn ein, we- 
sentlicher Nachtehell enestehe#, auf der Säumigen Kosten, durch Unsere Uferbau-Commission urran- 
staltet und unrer deren Direction, auch unter Aufsiche der Uferbau-Officianten ausgeführec werden. 
Ein gleiches geschiehet auch, wenn den Bauenden von Uns eine Beihülfe an Geld und Materialien 
verwilliget wird. 
65. 
Ven den Dammcommunen. 
Alle Gemeinden und einzelne Grundbesitzer, welche von einem und demselben Dammme Vor- 
theil baben, werden, ohne Rücksicht auf ihre verschiedene Gerichtsbarkeikt, in Dammcommunen 
vereiniget, und jedes Mitglied einer solchen Dammcommum ist gehalten, nach Verbältniß der 
Groͤße, der Guͤle and Benutzung seiner, durch den Danmm gegen Ueberschwemmung geschützten, Be- 
situng zum Bau und zür Erhakcung des Dammes beizuttagen. 
Die an einem dergleichen Damme zu verrichkenden Arbeiten dürfen. nicht in kleinen Abtheilun- 
gen von einzelnen Interessenten unternommen, sondern mussen von den Dammcommunen und allen 
Interessenten genieinschaftlich bewerkstelliget werden. 
Die Aufsahreen und Trifteini auf und uber die Daämme sind von den Dorfschaften oder Grund= 
stücksbesitern, welche sie benutzen, anzulegen und zu erhalten. 
9. 6. 
Von den. Dammcassen, 
Für die Dammcommunen sind besondere Dammcassen zu errichten, zu denen allzáhrlich von 
den Interessenren ein mäßiger, von der Uferbau-Commission zu bestimmender Beitrag, gesteuers 
wird, ohne Unterschied, ob Repargturen vorkommen oder nicht, um bei großen, an diesen Oäm- 
men vorfallenden Bauen einen binreichenden Fonds zu haben. 365. 
Die Verwaltung der Casse und die Rechnungsführung“ ist Einem aus bei Mitte der Banim- 
Interessenten, und in Ermangelung eines passenden Subjects dem Rentbeamtsen oder einer sonsti= 
gen, der commissarischen Wahl überlassenen Person, gegenzeine Entschädigung von fünf urg Cent 
der Cinnahme, zu übertragen. Die Rechnungen werden, nach Beendigung#der Baye, von dem 
Rechnungssuͤhrer, an den Dammrichter abgegeben, welcher fie, bei Haltung der Damingerichte, 
saͤrtmtlichen Jnteressenten, oder doch einem von ihnen zu bestellenden Ausschusse zur Prüfung vorzu- 
(Gesekxtammlung 1810.) [30]
	        
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