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Hinsichts aller christlichen Confessienen, vorläufig, bis auf weikere Festsetzung, fortbestehen, den
Geistlichen, Schul- und Kinderlehrern auch der Genuß ihrer Emolumente, und sonstigen Ein—
küunfte, bis auf weitere Bestimmung, verbleiben, dieselben aber dabei verpflichter seyn, den Ver-
fügungen Folge zu leisten, welche die Regierung jedes tandestheils, in Beziehung auf den, in
ihrem Bereich befindlichen Districc desselben,, und ihrer eingepfarrten Uncerthanen, zu erlassen
nöthig finden dürfte. Es wird jedech zwischen beiden Regierungen, in dazu geeigneten Fällen,
besonders bei eintretenden Vacanzen, für die künftige und baldige Aufhebung der, in kirchlicher
Beziehung, ingleichen in Ansehung des Schulwesens, unter beiden tandescheilen vorkommenden
gemischten Verhältnisse, und dabei zugleich dafür gesorge werden, daß, bei den dießfalls für
nöthig befundenen und eintretenden Veränderungen, die dermaligen Inhaber der geistlichen,
auch Schul= und tehrstellen, eine angemessene Entschädigung erbalten.
Innungszwang.
0.) Der Innungszwang, welcher in den, durch die bandesgrenze geeheilten Districten ober
Orten bisher bestand, ist als aufgehoben anzusehen, und es soll die Auseinandersehung und
Theilung des gemeinschaftlichen Innungsvermögens, sowie im Gegentheil die Lilgung der, von
einer Innung etwa contrahirten, ihr Activvermögen übersteigenden Schulden, in der Regel,
und wenn nicht elwa Special-Innungs-Artikel oder andere hierbei entscheidende besondere Ver-
bältnisse, und sonstige gerroffene rechtsbeständige Verabredungen, ein Anderes hieruncek bestim-
men, nach der Anzahl der gegenwöärtig bei der betreffenden Innung vorhandenen, hierzu berech-
tigten Meister, erfolgen.
Mahlen in auswärtigen Mühlen.
10.) Die Erlaubniß, in Mühlen des, nach der Grenzscheidung, als Ausland zu betrach-
tenden, andern Gebiets zu mahlen und zu schroken, soll zwar in Zukunft insofern aufhören, als
bierbei nicht die, weiter unten im 104en §. enthaltenen Bestimmungen, wegen des, durch recht—
mässigen Titel erworbenen Muhlenzwangs, eintreten;- zur gegenseicigen Berücksichtigung der
an der Grenze wohnenden Unterthanen und Muller, soll jedoch, während eines Zeicraums von
Funf Jahren, vom Abschlusse dieser Convention an gerechner, den gedachten Unterehanen ver-
stattet seyn, in Mühlen des jenseitigen kandestheils, gegen Encrichtung der, im letcern derma-
len bestehenden, oder künftig einzuführenden dießfallsigen Abgaben, zu mahlen und zu schroren.
Diese Abgaben sollen die von tandeseingebornen zu entrichcenden dergleichen Abgaben nicht
übersteigen, und werden von der Regierung desjenigen tandestbeils erhoben, in welchem die
Muͤhle gelegen ist.
Patrimonial-Gerichtsbarkeit.
11.) Im Betreff der vorhin Statt gehabten Ausuͤbung der Patrimonial Gerichtsbarkeit.uͤber
die, nunmehro zu einem andern Gebiete gehoͤrigen, Grundstuͤcke und Unterthanen, bewendet es
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