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nen und noch niche erhobenen Zinsen aber, erhäle jede Regierung den Betrag derselben aus der
Steuer-Credic-Casse, vor deren Abtheilung, im voraus.
Negiekosten.
11.) So lange indeß diese Zinsenzahlung annoch durch die bisherige Behörde geschiehe,
trägt auch die Königlich Preussische Regierung zu den deßhalb erforderlichen gewohulichen Regie-
kosten antbeilig bei.
Undebicirte Obligationen von 1311.
12.) Die bei der Steuer-Credik-Casse befindlichen undebitirten, über
32, 500 Thlr. — —
Zwei und Achezig Tausend, Fünf Hundere Thaler,
lautenden, von der ständischen Anlelhe des Jahres 1811. herrührenden, sogenaunten Reichen-
bachischen Obligationen, bleiben zur Disposition der Königlich Sächsischen Regierung.
Abschluß über den Bestand der Steuer-Credit-Casse.
15.) Im Uebrigen hat man sich, wegen des Bestandes der Steuer-Credit-Casse, und der
bei derselben bis Michaelis 1817. Statt gehabten Einnahme und Ausgabe, in Gemaͤßheit des,
nach vorgängiger Erörterung, durch allerseits subdelegirte gemeinschaftliche Rechnungsbeamte, ge-
fertigten, und von den Königlichen Commissionen richtig befundenen und genehmigten Auswurfs,
über den, in der Anfuge mit C. bezeichnet, enthaltenen Abschluß vereinigt, nach welchem, von der
Königlich Preussischen Regierung, dem Sächsischen Steuer= Aerario annoch die Summe von
23, 685 Thlr. 7 gl. 2 pf.
Drei und Zwanzig Tausend, Sechs Hundere Fünf und Achtzis. Thaler,
Sieben Groschen, Zwei Pfennige,
zu gewähren ist. 1
Schlußrechnung.
14.) Nach den Bestimmungen des F. 10., ingleichen wegen der, von und mic dem Oster-
termine 1818. an, von den beiderseitigen Regierungen, zur Steuer-Credit Casse geleisteten
Zinsbeiträge und Regiekosten, wird die Schlußrechnung nach obigen Grundsäßen erfolgen.
Wechselseitige Verzichtleistung.
15.) Durch gegenwärtige Auseinandersetzung werden alle weitern Ansprüche und Forderun-
gen, welche der Regierung und den Ständen des einen tandestheils an die Regierung und die
Stände des andern tandestheils, vermöge des Wiener Traccats vom 18ten Mai 1815, in
Beziehung auf die Steuer-Credit-Schulden, und die Steuer-Credit-Casse zustehen, für er-
ledigt erklärt und gegenseitig aufgehoben.