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Gegenseitige Verzichtleistung.
13.) Wegen aller uͤbrigen, nicht zur Berechnung gezogenen Posten enesagen beide Regie.
rungen gegenseitig allen weitern Ansprüchen an einander. Solleen sich, wider Vermuchen, in
der Folge annoch wohlbegründete Ansprüche der Stände an das Steuer-Aerarium eemirt
so übernimme daher auch jede Regierung, Hinsichts ihrer Staͤnde, deren alleinige Vertretung.
Artikel VI.
Kammer-Credic= Casse und deren Schulden.
1.) Beil der, durch gemeinschaftliche Rechnungsbeamte, angestelleen genauen Erörcerung bes
Zustandes und der übrigen Verhältnisse der Kammer-Credit = Casse und der aus derselben zu
berichtigenden Schulden und, auf die darüber an die beiderseitigen Friedens-Vollziehungs= und
Ausgleichungs-Commissionen, unterm 1 5ten Februar 1817. erstattece Anzeige, ist, vermöge der,
mit gemeinsamen Einverständniß, entworfenen Uebersichten, Inhalts des am Zlsten October
4817. abgefaßten Protocolls, als die gesammte, annoch rückständige, und von beiden Koͤnig-
lichen Regierungen zu uͤbernehmende Schuid der Kammer · Credit-Casse, eine e Summe von
Drei Millionen, Ein mal Hundert Zwei Lausen, Drei Hundere und Vier und Siebenzig Thaler,
als richtig anerkanne worden.
Maßstab der Abtheilung und Betrag der beiderseitigen Autheile.
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2.) In Folge dieser Erbrterungen und der sich ergebenen Resuleace, hac man sich, in: Ab-
sichte des Maßstabes der Abtheilung, dahin vereinigt, daß für das Königreich Sachsen Zwei
und Funfzig Ein Hunderttheil, und für das Herzogehum Acht und Vierzig Ein Hunderttheil
anzunehmen und zum Grunde zu legen. Diesemnach fälle auf das Königreich die Summe von
1,013,234 Thlr. 11 gr. 6 ff.
Einer Million, Sechs mal Hundert Dreizehn Tausend, Zwei Hundere Vier und Dreißig s
Eilf Groschen, Sechs Pfennige,
und auf das Herzogehum die Summe von ,
1,480, 150 Thlr. 12 gr. 6 pf.
Einer Million, Vier mal Hundert Neun und Achtzig Tausend, Ein Hundert Reun und
Dreißig Thaler, Zwölf Groschen, Sechs Pfennige.
Gesetzsammlung 1819. 1381