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und zwar, was die erstern betrifft, in denjenigen Scheinen, welche der vorangezogene, dem Pro-
tocolle vom 21 sten Occober 1817. beigelegte, unter dem Buchstaben G. hier angefügte Aus-
wurf angiebt, die Zinsen aber baar in Conventionsgelde, beide Summen jedoch unverzüglich
nach dem Abschluß gegenwärtiger Hauptconvention auszuankworken.
Von und mit dem Oster-Zins-Termine 1818. an, beziehe jede der beiden Königlichen Re-
gierungen die Zinsen der, auf sie nach Obigem fallenden Capitalerate.
Schlußberechnung.
6.) Wegen der, zur Zeit nicht erhobenen, so wie der, mik und von dem Termine Ostern
18138. verjährten Zinsen, ingleichen wegen der, von und mit dem letztbesagten Termine an, von
den beiderseitigen Regierungen zur Kammer-Credit-Casse geleisteten Zinsbeiträge und Regiekosten,
wird die Schlußberechnung nach obigen Grundsätzen erfolgen.
Artikel VII.
Auf Steuer= und Kammer-Credit-Cassen = Schulden Bezug habende
Bestimmungen.
Uebrigens haben sich beide Theile, in Beziehung sowohl auf die Steuer-Credie= Cassen=
Schulden, die Steuer-Credik-Casse und das Steuer-Aerarium, als auf das Kammer- Credit-
Cassen-Wesen, noch über folgende Punkte vereinige.
Vernichtung der bezahlten Scheine und Conpons.
I.) Die bei der Steuer= oder Kammer-CredieCasse annoch vorhandenen, bereiks einge-
lößten, oder bezahlten Steuer- und Kammer-Credic-Cassen-Scheine und Coupons werden durch
gemeinschaftliche Commissarien sogleich vernichtet.
Zahlung oder Abrechnung der her aus zugebenden Summen.
2.) Beide Regierungen verpflichten sich gegenfeitig, dasjenige, was, ausser der, im vorigen
Artikel V. 7. bedungenen Zahlung an Preussen aus dem Nebenfonds der Kammer-Credit-Casse,
nach der entweder bereits erfolgten, oder sofort zu bewerkstelligenden Berechnung, eine der an-
dern herauszuzahlen ha#, sobald es liquid und durch eben so liquide Gegenforderungen nicht
zu compensiren ist, sofort nach dem Abschluß dieser Hauptconvention und erfolgter Schlußbe-
rechnung, baar in Conventionemünze berauszuzahlen.
Verfahren wegen verlorner oder unangemelbeter Scheine.
S.)0 Jeder Regierung gebührt, in Hinsiche der von ihr uͤbernommenen Klassen und Buchstaben
der Schuldscheine, nicht allein die Erlassuns der nötbigen Ediokalien wegen der verloren gegan-