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Behörden eines oder des andern Gebiets, blos deponirt worden sind, werden der Regierung
überlassen, oder ausgeliefert, unter deren Hoheic der Districe oder Ort nunmehro gelangeg ist.
Die Central-Steuer-Obligationen, welche Königlich Sächsischer Seics aus vorhin streicig ge-
wesenen, bei der endlichen Grenzregulirung aber an Preussen uberwiesenen Orten ausgeschrieben
worden, werden, nebst Zinsleisten und Conpous, und den etwa schon erhobenen Zinsen, von
Sachsen zuruckgegeben. —
Vertretung der Cautionen.
15.) Für die von Beamten und Pächtern des Herzogthums Sachsen, vor dem Zten Juni
1815, in die Königlich Sächsische Rentkammer eingezahlten, und zur Finanz-Haupe-Casse
geslossenen, baaren Cautionen und sogenannten Anticipationen, so wie für deren Verzinsung
von dem Termine Michaelis 1818. an, übernimmt Preussen die alleinige Vertretung, ohne die-
serwegen einen Ersab von Sachsen zu verlangen, wogegen vom Königreiche Sachsen die, bis
zu dem gedachten Termine, geföälligen Zinsen berichtiget werden.
Die, nach den Depositionsscheinen, zur Königlich Sächsischen Renrkammer, oder Finanz-
Haupt-Casse, eingelieferten, aus dem Herzogthume herrührenden, in Scaatspapieren oder an-
dern Documenten bestehenden Cautionen aber, werden von der Koniglich Sächsischen Regierung
vertreten, und, insoweit es noch nicht gescheben ist, der Koniglich Preussischen Regierung sofort
in den eingelegten Valuten ausgeliefert.]
Uebrigens werden, ausser dem, was bereits oben Art. V. §J. 0. in Absiche der von den
Sceuerbeamten bestellten Cautionen festgeset worden ist, alle zu andern Cassen, als der Konig-
lich Sächsischen Renrkammer und Finanz-Haupr-Casse, eingezahlren, auch in den Kreisen und
Sciftern etwa befindlchen Cautionen, derjenigen Regierung zu The#l, von deren Beamten sie
bestellt worden sind.
Auslieferung der dahin gehörigen Nachrichten.
160.) Die auf sothane Cautionen Bezug habenden sämmelichen Rechnungen, Belege, Ju-
stisicationen, Acten und sonstigen Nachrichten, sollen ungesaumt den Behorden ausgeanewortet
werden.
Die Sächsischer Seits mit einigen Beamten und Pächeern bereits
gehaltene Abrechnung.
17.) Da von den Königlich Sächsischen Behörden noch nach dem Zten Junius 1315,
mit einigen, in der Beilage unter K., namentlich benannten Beamten und Pächtern des Her-
zogthums Sachsen, bereits Abrechnung gehalten worden ist, so bewendee es bei diesen Abrech-
nungen in der Maße, daß die Königlich Preussische Regterung von jeder Vertrekungsverbind-
lichkeit, im Betreff der, von gedachten Beamten und Pächtern bestellren Cautionen entbunden