— 549 —
(Nr. 4463.) Nachtrag zu dem Statut des Wittenberger Deichverbandes vom 7. Oktober
1850. Vom 28. Mai 1850.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, in Vervollständigung der . 2. ff. des Statutes des Wittenberger
Deichverbandes vom 7. Oktober 1850. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S.
420.), nach Anhörung des Deichamtes und der sonsi betheiligten Grundbesitzer,
auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11.
12. d. und 15., was folgt:
F. 1.
Dem Wittenberger Deichverbande liegt fortan die Verpflichtung ob:
a) an dem unteren Ende des Sommerwalles, welcher sich auf dem linken
Elbufer unterhalb Wittenberg vom sogenannten Kreuzgrunddamme
bis zum Maalbaume an der Anhalt-Dessauschen Landesgrenze hinzieht,
eine Schleuse von 4 Fus lichter Weite zum Ablassen des über den Som-
merwall geströmten Hochwassers oder des sonstigen Binnenwassers auf
seine Kosten anzulegen und zu unterhalten;
b) den Sommerwall selbst auf einer Höhe von 11 Fuß 0 Zoll Wittenberger
Pegel, im Uebrigen in seinen jetzigen Dimensionen, zu unterhalten, die
dafür entstehenden Kosien an Arbeitslohn und Material aber nach einem
Spezialkataster von den betheiligten Grundbesitzern einzuziehen.
F. 2.
In dieses Spezialkataster sind alle zwischen dem Flugeldeiche des Wit-
tenberger Deichverbandes und dem obigen Sommerwalle belegenen Grundstücke
aufzunehmen und dabei die Wiesen mit der ganzen Fläche, Forstboden mit ein
Drittel der Fläche, heranzuziehen.
Die Fesistellung und Reoision dieses Spezialkatasters erfolgt nach den
Bestimmungen der W. 7. ff. des Deichsiatutes vom 7. Oktober 1850.
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssonci, den 28. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. Für den Minister für die landwirth-
H v schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
Jahrgang 1850. (Nr. 4463—4461.) (Nr. 4464.)