Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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(.  v.
«  Verkauf  des  Stempelpapiers.

Der  Verkauf  des  Stempelpapiers  auf  Rechnung  des  Steuer-Aerarii  ist  den  Amts-Steuer—
und  Stadt-Stempel-Impost--Einnahmen  hiesiger  Lande  uͤbertragen,  und  Jeder,  der  Stempelpapier
  braucht,  muß  daselbst  seinen  Bedarf  gegen  Bezahlung  sofort  erhalten.

*

Diese  Bezahlung  ist,  wenn  der,  einem  einzelnen  Bogen  aufgedruckte  Stempel  Zwei  Thaler
und  daruber  beträge,  zur  Hälfte  in  Cassenbillets  nach  dem  Nominalwerthe  zu  leisten.

.  0.

Sollee  eine  Amts-Seeuer=  oder  Stadt-Stempel-Impost-Einnahme  mit  dem  hinlänglichen
Vorrathe  an  Stempelpapier  nicht  versehen  seyn,  um  den  Bedarf  eines  sich  meldenden  Käufers
sogleich  auf  dießfallsige  Anfrage  befriedigen  zu  können,  so  hat  sie  diesen  Bedarf  unverzüglich,
  und  bei  Stempelbogen,  deren  Betrag  sich  nicht  uber  Zehen  Thaler  beläuft,  späcestens  binnen
  Drei  Tagen,  bei  hohern  Stempelbogen  aber  spätestens  binnen  Ache  Tagen,  ohne  Kosten
des  Käufers,  herbeizuschaffen  und  auszuhändigen.  Auch  ist  sie  in  einem  solchen  Falle  schuldig,
eine  Bescheinigung,  daß  das  verlangte  Scempelpapier  gefeble  babe,  oder  in  der  vorgeschriebenen
  Frist  nicht  habe  erlange  werden  können,  auf  Begehren,  von  sich  zu  stellen.

5.  10.

Niemand  ist  bei  Erkaufung  seines  Bedarfs  an  Stempelpapier  an  die  Einnahme  seines
Wohnortes  gebunden,  sondern  er  kann  dasselbe  von  jeder  beliebigen  Amés-  Steuer=  oder  Stadt-Stempel-Impost-Einnahme
  Unserer  tande  beziehen.

G.  11.

Jedem  steht  frei,  das  Stempelpapier,  welches  bei  einer  dieser  Einnahmen  rechemäßig  erlangt
  worden  ist,  wieder  zu  verkaufen.  Nur  dem  bei  der  Stempelfactorie  angestellten  Persenale
  ist  der  Verkauf  des  Stempelpapiers,  bei  Strafe  der  Dienstentsetzung,  verboten.

*“h
Verboc  einer  Steigerung  des  Stempelpapier-Preises.

Kein  Verkäufer  des  Stempelpapiers  darf  von  einem  Käufer  desselben,  unker  irgend  einem
Vorwande,  dafur  mehr,  als  den  durch  den  Stempel  ausgedrückten  Gelobetrag  erheben,  bei