Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(30 ) 
Scempelfackorie unmittelbar gegen brauchbare auszutauschen, wenn sich bei Ansiche der zurück- 
gegebenen Bogen sofort klar ergiebe, daß sie vor oder bei der Vollziehung der darauf zu setzen- 
den Schrife verdorben worden sind. In einem jeden solchen Falle ist aber, zu Vermetidung 
aller Einbuße bei dem Steuer-Acrario, den auszutauschenden verdorbenen Steimpelbogen eine 
gleiche Anzahl weißer Bogen Schreibepapier beizufugen. 
71 5. 
Die Stempelung beschriebenen Papiers oder Pergaments findet in keinem Falle Statt. 
. 21. 
Verbrauch der noch vorhandenen Groschenbogen. 
Die bei Publication dieses Mandaes noch vorhandenen Stempelbogen zu Einem Groschen 
sind dergestalt zu verbrauchen, daß zwei Bogen stact eines genommen werden. Der Groschen- 
siempel ist, nach erfolgter Bekanntmachung dieses Mandats, zu vernichten. 
6. 25. 
Wer den Stempelbetrag zu entrichten habe. 
Der Stempelbekrag wird von demjenigen erlege, den die dem Stempel unkerworfene Schrift 
zunächst betrifft, der sie zunächst veranlaße, oder der die Schrift als Interessent zu vollziehen 
bat. Wenn daher eine solche Schrife mehrere Personen zugleich betrifst, eder von mehrern 
zugleich veranlaßt wird, oder auch von mehrern, als Interessenten, zu vollziehen ist, so har jede 
derselben zu ihrem Antheile beizurragen. Insbesondere wird in der Regel bei zweiseitigen 
Verträgen der Stempelbetrag von jedem Theile zur Halfte, bei einseitigen Verträgen, Zu- 
sagen und Bebenntnissen aber von demjenigen allein entrichter, welcher den Vertrag eingeher, 
die Verbindlichkeit ubernimme, oder das Bekenneniß ablegt. Nur in Schuldsachen liege es 
dem Schuldner allein ob, den Betrag des zu dem Schulddocumente oder der aus zuseruigen- 
den Confirmations-Urkunde zu verwendenden Stempelpapiers zu bericheigen; dahingegen hat 
bei zurückgezahlten Darlehnen zu der dießfalls auszustellenden Abschlags= oder Haupr-OQuitoung 
der Gläubiger den Stempel-Impost zu tragen. 
*. 20. 
In wie fern dessen Entrichtung von einem Andern übernommen 
werden koönne. 
Eine Erklärung oder Uebereinkunft, nach welcher Jemand die Verbindlichkeit übernimmt, 
einen Andern in Encrichtung des Stempelbetrags zu ubertragen, hat nur Gultigkeit unter den 
Interessenten, und wird bei Einhebung der Scempelgebührnisse nicht beachtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.