Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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Dezgleichen haben sie, auf Gebeis des Kreis= oder Amtshaupemanns, bei Durchmär- "7 — 
schen fremder Truppen den noͤthigen Beistand zu leisten, und insonderheit bei den Span= schen fremder 
nungen sich zu bemuͤhen, allen Excessen zuvorzukommen. Truppen. 
6. XI. 
Ueber alle, der den Gendarmen ertheilten Instruction zuwiberkaufenden Handlungen Gerichtsskand 
und sonstigen Dienstvergehungen derselben, so wie über die in dieser Beziehung gegen sie ver Gendarmen, 
geschehenden Anzeigen, ist dem Ameshaupemanne des Bezirks die erste Cognition einzu- 
räumen. Er mag sie wegen geringer Vernachlässigungen, oder Ungebührnisse, die mit 
einem Verweise oder Arreste von einigen Tagen abgethan werden können, sogleich selbst 
abstrafen; in erheblichen Fällen aber hat er mie dem Kreishauptmanne des Kreises uber 
die Bestrafung des Gendarmen oder Verweisung der gegen ihn zu führenden Untersuchung 
an das betreffende Justizamf zu communiciren. Die Verweisung an das Amt muß alle- 
mal dann Statt finden, wenn die verwirkte Strafe, nach dem Ermessen der vorgenannten 
Vorgesetzten der Gendarmerie, achttägiges Gefängniß überschreitet; und bewendet es übri- 
gens wegen des Gerichtsstandes der Gendarmen in Civil-, so wie in den gegen sie an- 
bängig werdenden, aus ihren Dienstverhälenissen nicht herrührenden, Denunciations= und 
Criminalsachen bei der Verordnung vom 21sten Julius 1818. (Gesetzsammlung, Stück 
11. Num. 23. von diesem Jahre.) 
K. XII. 
Der ven den Kreis= oder Amtshauptleuten den Gendarmen in der vorbestimmten Maße 
zuerkannte Arrest ist bei dem Obergendarmen zu vollstrecken, und der Betrag der während, 
der Verbüßung des Arrests erwachsenden Verpflegungskosten von dem Gehalte des straf- 
fälligen Gendarmen einzuziehen. 
F. XIII- 
Die Gendarmen genießen die Befreiung von dem Chaussee= und Wege= auch Brüäk- wesrelung der 
ken= und Fährengelde, ingleichen von der Personensteuer, und von dem Zolle und Geleite Vener 
in= und ausserhalb des Bezirks. 
C. XV. 
Denjenigen kreu gedienten Gendarmen, welche im Dienste invalid geworden sind, wesfoniiun 
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oder wegen Kränklichkeic und Alter ihren Dienst ferner nicht fortsetzen koͤnnen, wollen Wir, ue untersiühung 
auf Antrag der Kreishaupkleute, eine jährliche Pension bewilligen. d 1 oͤrlatiu 
In Krankheitsfällen soll, wenn der Gendarme dadurch über drei Tage von der Ver- len. 
richtung seines Dienstes abgehalten wird, ihm, anstatt der bisher Sentr gehabeen Resti-
	        
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