Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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und  wenn  der  Betrag  der  Papiere  fuͤnfhundert  Gulden  uͤbersteigt,  Arbeitshaus
verwirkt.

Hatte  er  die  falschen  oder  verfaͤlschten  Papiere  zwar  mit  dem  Bewußtseyn  dieser
Eigenschaften,  doch  ohne  sich  bei  der  Faͤlschung  oder  Verfaͤlschung  auf  irgend  eine
Weise  zu  betheiligen,  von  dem  Faͤlscher  oder  einem  Dritten  empfangen,  so  kommen
die  Strafen  des  Betruges  zur  Anwendung.

V.  Fälschung  anderer  öffentlicher  Urkunden.
«  Art.  219.

Wer  boͤslicher  Weise  eine  Urkunde  auf  den  Namen  des  Koͤnigs,  einer  oͤffentlichen
Behoͤrde  oder  einer  mit  oͤffentlichem  Glauben  versehenen  Person  faͤlschlich  ausstellt,
die  Unterschrift  des  Koͤnigs,  eines  oͤffentlichen  Beamten,  oder  das  Siegel  einer  oͤffentlichen
  Behoͤrde  in  einer  Urkunde  nachahmt  oder  zu  einer  falschen  Urkunde  mißbraucht,
den  Inhalt  einer  oͤffentlichen  Urkunde  durch  Zusatz,  Ausloͤschung  oder  Veraͤnderung
entstellt,  und  von  solchen  falschen  oder  verfaͤlschten  Urkunden  Gebrauch  macht,  soll
wegen  Faͤlschung  oͤffentlicher  Urkunden  mit  Kreisgefaͤngniß,  in  schwereren  Faͤllen
W.  mit  dem  Verluste  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienst-Rechte,  bestraft

erden.

Hat  er  von  den  Urkunden  noch  keinen  Gebrauch  gemacht,  so  ist  er  wegen  Versuches
  mit  Kreisgefängnißstrafe  bis  zu  Einem  Jahre  zu  belegen.

War  die  Fälschung  nur  das  Mittel  zu  Verübung  eines  Betruges  oder  eines
enden  Verbrechens,  so  kommen  die  Bestimmungen  der  Art.  116  bis  119  zur  Anung.

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Idst  die  Faͤlschung  in  einer  Untersuchungssache  geschehen,  so  treffen  den  Thaͤter
die  in  den  Art.  228  und  228  bestimmten  Sirafen.

Art.  220.
Faͤlschungen  in  Reisepaͤssen,  Reiserouten,  Wander-  oder  Dienst-Büchern,  in  ärztlichen
  oder  Dürftigkeits-Zeugnissen,  in  obrigkeitlichen  Ausweisen,  welche  nur  zum  Zwecke
eines  erleichterten  Fortkommens  oder  Unterkommens  gegeben  sind,  und  andere  diesen
ahnliche  Fälschungen  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  geahnder.

Art.  221.

Der  wissentliche  rechtswidrige  Gebrauch  einer  falschen  Urkunde  (Art.  219,  220)

von  Seite  eines  Dritten,  desgleichen  die  Vernichtung  oder  Unterdrückung  öffentlicher