Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

(1172) 
*?½W22 50 . . g. 14. 
Unterweges haben die Gendarmen alle Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden, um 
das Entspringen der Aufgegriffenen zu verhindern. Sie koͤnnen auch, wenn sie den Trans— 
port allein zu besorgen sich nicht getrauen, einen benachbarten Gendarmen zu Huͤlfe nehmen, 
oder die Gerichtspersonen, Gerichtsdiener, und andere wehrhafte Personen zum Beistand 
auffordern. Sobald ihnen der Aufzugreifende oder Aufgegriffene dennoch entspringt, haben 
sie ihm alles Ernstes nachzutrachten, und sich bei dessen Verfolgung, innerhalb hiesiger ande, 
diuch nichts hindern zu lassen, sondern ihn, mic Beihülfe anderer Gendarmen, oder der 
nachsten Orcogerichte, unter jeder Gerichtsbarkeie, zur Hafe zu bringen. 
66 13. 
Bei ihren Reisen in den ihnen angewiesenen Bezirken, sollen sie sich auch vornehmlich 
auf die Jahr = und Viehmärkte begeben, und allda allenthalben ihre Pfliche wahrnehmen. 
. 10. 
Sollten sich in irgend einem Bezirke Diebs= und Räuberbanden zusammen finden, so 
werden, da nörhig, sämmeliche Gendarmen, durch den Amtshauptmann des bedrohten Be- 
zirks, aufgeberen werden, um bei Aussuchung, Cnrdeckung und Ergreifung der Diebe oder 
Räuber, gemcinschaftlich handeln zu können. Sie haben solchenfalls der Aufforderung und 
den Anordnungen des Amtshaupemanns pünktlich Folge zu leisten, und bei diesem wichtigen 
Geschäfte ihre Pflicht gewissenhaft zu erfullen. Auch hat jeder einzelne Gendarme, wenn 
er von einer sich irgendwo im Kreise gezeigten Bande cinigermaßen zuverlässige Nachriche 
erhäle, alsbald zu deren Einziehung, in Gemeinschafe mir seinen Kameraden, und unter 
Wahrnehmung der gesetzlichen Maßregeln, alle Kräfte anzuwenden. Dafern Subjecte 
verfolgt werden, oder zu verhaften sind, welche bereits zum Tode verurtheilet sind, oder 
im nahen Verdachte stehen, daß sie zu einer Räuberbande und Diebsrotte gehören, oder als 
Raubschützen mit Flinten und Büchsen betroffen werden, und sich zur Wehre stellen, oder, 
aller Warnung ungeachtet, mit Gewalt widersetzen, sollen die Gendarmen, wenn derglei- 
chen Subsecte anders nicht zu erlangen, auf sie Feuer geben, um ihnen eine Verwundung 
beizubringen, dafern sie selbige niche, zur Rertung ihres eigenen oder des tebens anderer 
Personen, niederzuschießen genoͤthiget sind. " 
5.17. 
Mit den ihnen anvertrauten Gewehren haben die Gendarmen hoͤchst behutfam und vor- 
sichtig umzugehen, damit weder aus Fahrlaͤssigkeit durch sie oder Andere, Schaden entstehen 
Was fuͤr Si— 
cherheits-Maß- 
regeln hierbei zu 
beobachten sind. 
Die Gendar- 
men sollen auch 
auf Jahr= und 
Viehmärktenih= 
re Pflicht wahr- 
nehmen. 
Wie gegen 
Diebs= und Räu- 
berbanden zu 
verfahren ist. 
Vorsscht beim 
Gebrauch des 
Gewehrs.
	        
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