Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

(120). 
leichergestalt ist bei Bränden. in den Wäldern zu. deren töschung alle Hülfe zu leisten, 
und wenn von den Gendarmen dergleichen zuerst wahrgenommen werden „davon den be- 
nachbarten Forstbedienten und Ortschaften sofortige Anzeige zu thun. 
e 24. 
belWasersnoth; Bei Wassersgefade, Eisgaͤngen und Uiberschwemmungen soll die Gendarmerie gleich— 
· mäßige Thäeigkeic, sowohl bei Ausführung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, als 
auch vornehmlich bei Reltung der in Gefahr gerathenen Personen und Sachen, so wie bei 
Bewachung der lebcern, beweisen. 
. 25. 
bei ansteckenden Auf den Fall, daß sich ansteckende Krankheiten oder Viehseuchen zeigten, haben die 
Baetenun Gendarmen hiervon unverzüglich dem Amrshauptmanne und der Obrigkeit der bedroheten 
Orte Meldung zu thun. Sobald dergleichen Krankbeiten im Auslande herrschen, sollen 
sie auch ihres „Ores darauf seben , daß den aus diesen Gegenden kommenden Fremden 
namenclich Viehhändlern und mie Häuten oder Pelzwerke befrachteten Fuhrleuten, die vor- 
geschriebenen Gesundheitspässe abgeforderk werden. 
. 206. 
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„re em. gruch haherk sse darauf Aufficht zu führen, damit dem Generall vom 23ssen Jul 
fübren, daß an 1811, die Beobachtung einer zweckmäßigen Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier betreffend 
nd Fe 
Eeuu- * ee nirgends entgegen gehandelt werde, und etwa vorkommende Contraventionen der Obrigkeie 
Stille und Ord- — . 
nung beobachtet anzuzeigen. 
6. 27. 
werde; 
daß elende und Würden die Gendarnien wahrnehmen, daß Arme, Gebrechliche, älternlose Kinder, 
brrlasene he. Gemüthskranke und andere Personen, die sich zu ernähren ausser Stande sind, und auf 
los bleiben; genugsame Unterstützung Seiten ihrer Verwandten nicht zu rechnen haben, von der Orts- 
obrigkeit oder der Armenanstalt nichr versorgt werden, sondern sich durch Betteln erhalren 
müssen, so haben sie solches der Obrigkeic zur baldigen Abbülfe, und, insofern solche niche 
erfolgt, dem Amtshaup#manne, zu weitern deshalb zu nehmenden Maßregeln, anzuzeigen. 
2. 
daß, insonder: Wenn die Gendarmen bei den Jahr= und Viehmärkten in Erfabrung brächten, daß 
t bei Jahr- e rl « « ri 
beis Hlepmärk= allda Gläcks-, Würfel= und andere verbotene Spiele getrieben würden, so haben sie die 
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ten,keine vere?. Spielenden, mie Hinweisung auf das diesfallsige gesetzmaͤsige Verbot, zu verwarnen und, 
vielet werben; wenn solches ohne Erfolg bliebe, hiervon der Ortsobrigkeit Anzeige zu machen.
	        
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