Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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g. 29. 
Bei der den Gendarmen bereies vorhin F. 4. vorgeschriebenen Aufsicht auf die Win- adas Mlemand, 
kelschänken und Herbergen sollen sie auch noch besonders darauf; ob dergleichen von der Wa br- 
Obrigkeic geduldet werden? ein vorzugliches Augenmerk richten, und wenn sie deren auf. 1on grene 
gefunden, sowohl überhaupt, wenn sie wahrnehmen, daß Jemand, der des Herbergens " 
nicht befuge ist, Fremde beherberge, solches ungesaͤumt der Obrigkeit des Orts, und nach 
Befinden, dem Amtshauptmanne des Bezirks, anzeigen. 
K. 30. 
Das, wegen des Diebs- und Raͤubergesindels unterm 14ten December 1753. erlas- daß keine ver- 
sene Mandat verordnet in dessen 1sten Spho ausführlich: daß die Gast= Schänk= und düchtige Nrsen 
andere Wirthe keine verdächeigen Personen beherbergen, sondern solche der Ortsobrigkeit degetemand uber 
anzeigen, und auf dem tande auch Unverdächtigen, Krankheicsfälle ausgenommen, den gentengenenor 
Aufenthale nicht länger, als einen Tag, gestarten sollen. · 
Die Gendarmen haben auf Befolgung sothaner Anordnung zu sehen. Bemerkte Un— 
terlassungen der Obrigkeit sind, nach Beschaffenheit der Umstaͤnde, dem betreffenden Amts- 
hauptmanne zur weitern Anzeige zu melden. 
F. 31. 
Fleißig ist von den Gendarmen auf die Holzdiebstähle Acht zu haben, zu dem Ende daß dem Holz- 
auf die hierunter verdächtigen Personen, namenrlich auf diejenigen, so grünes, abgehaue- dlelhelter m- 
nes oder abgesaͤgtes Holz zur Stadt bringen, ein aufmerksames Auge zu richten, den Nie- 
derlagen von gestohlnem Holze nachzuspuͤren, die zu Erforschung und Ueberfuͤhrung dieser 
Forstfrevler erforderliche Nachricht mit Sorgfalt einzuziehen und von dem Ergebniß, 
nach Befinden, der Obrigkeit zu weiterer Verfuͤgung Anzeige zu thun, nicht minder zum 
Behuf der Entdeckung begangener Holzdiebstaͤhle Haussuchung, unter Zuziehung der 
Localgerichte, anzustellen; diejenigen aber, so sie auf der That ertappen, haben sie an die 
Obrigkeit zur Bestrafung abzuliefern. Im Fall der Entdeckung eines Holzdiebes soll dem 
Gendarmen, durch welchen solche gemacht worden, zu einer Belohnung von acht bis 
zwoͤlf Groschen aus dem Vermoͤgen des Denunciaten von der Obrigkeit verholfen werden. 
. 32. 
Eben so baben die Gendarmen dem Baumfrevel auf öffentlichen Wegen und Pläßen, daß dem Maum= 
in Alleeen, Pflanzungen und sonst möglichst Einhale zu thun, den Thäcern fleissig nachzu- Kel inhalt 
trachten, und, wenn sie selbige erforscht und aufgegriffen, davon resp. Anzeige und Aus- 
lieserung an die Obeigke#t zu bewerkstelligen, 
Gesesammlung 1820. « 10 1
	        
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