Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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( 1433 ) 
gen Staat zu verweisen, welchem bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei unehelichen 
die Murter, zugehört. Wenn aber die Mukter unehelicher Kinder nicht mehr am leben 
ist, und letztere bei ihrem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit über- 
nommen, welchem der Vater zugehörk. 6 
7. . 
HateinStaatsangehörigerdurchirgendeineHandlungsichseinesBürgerrechksver- 
lustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehoͤrig geworden zu seyn, so kann der erstere 
Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen. 
ß. 8. 
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie Schaͤfer und Dorfhir- 
ten, welche, ohne eine selbststaͤndige Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen 
Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung, oder des Unterrichts wegen irgendwo ver- 
weilen, erwerben durch diesen Aufenthale, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre 
dauern sollce, kein Wohnsißreche. · 
Zeitpaͤchter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn 
sie nicht fuͤr ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Vermoͤgen fich an den Ort der 
Pachtung hin begeben haben. 
L 
Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern Grunde ausgewie- 
sen werden, hingegen in dem benachbarten Seaate, nach den in der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft festgestellten Grundsäßen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist lesterer, den 
Eintritt in sein Gebiet zu gestatten, nicht schuldig; es würde denn urkundlich zur völli- 
gen Ueberzeugung dargethan werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem 
in gerader Richtung rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe niche 
wohl anders, als durch das Gebiet des erstern, zugeführt werden kann. 
0. 
Sämmtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengen Pflicht gemacht, die Absen- 
dung der Vagabunden in das Gebiet des andern der hohen contrahirenden Theile niche
	        
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