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2 J.) Generale,
die Eegitimation der in den Justizämtern angestellten Viceactuarien betreffend,
vom uisten Julpy 1820.
)
Von GOLTES# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. v. 2c
Wir finden für nöchig, daß die in Unsern Justizämtern angestellten Wiceactuarien,
durch die erlangte Admission zu der juridischen Praris, oder durch einen Actuariatschein,
zu allen vorkommenden Actuariatsgeschaͤften gesetzlich legitimiret sind.
Daher verordnen Wir:
1.
Die bei Unsern Justizämtern anjetzt angestellten Viceactuarien sollen, bis mit Schluß
dieses Jahres, entweder die Admission zu der juridischen Praxis, oder einen Actuariatschein
beibringen, dafern sie nicht bereits diese Legitimation beigebracht haben.
2.
Diejenigen Viceactuarien, welche von jet an in Unsern Justizämkern angestelle wer-
den, erhalten ihre Anstellung nur unter der Bedingung, daß sie innerhalb der ersten sechs
Monate, vom Tage ihrer Verpflichtung an, auf gleiche Weise ihre Legitimation beibrin—
gen und werden im Unterlassungsfalle ihrer Stelle wieder verlustig.
3.
Wenn ein Viceaccuar seine Legitimation beigebracht hat, ist derselbe mit dem Actua-
riatseide zu belegen.
4.
Die Justizjbeaméen und deren Stellvertreter-haben es Unserm Geheimen Finanz-Col-
legio sofort anzuzeigen, wenn ein in ihrem Amte angestellter Viceactuar seine tegitimarion
binnen der festgesetzten Frist nicht beigebrache hat.
Hiernach ist sich gehorsamst zu achten.
Gegeben zu Dresden, am 1sten July 1320.
Wilhelm Freiherr von Gukschmid.
Carl Gotelob Beyer.
Ausgegeben zu Dresden am 10ten July 1820.