Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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und wohl gar deren Verhafcung für nörhig erachtet worden ist, hiervon die in Dienstange- 
legenheiten dem Angeschuldigeen vorgesebe Behörde ungesäumt in Kenntniß zu seßzen. 
. — B. wegen Be- 
" B.) wegen Beschaffenbeic der Sache: schaffenheit der 
die Untersuchungen Sache. 
1.) wegen saͤmmtlicher fleischlicher Verbrechen, 
2.) wegen des Zinswuchers und der Uebertretungen der Gesetze gegen die Gluͤcksspiele, 
3.) wegen woͤrtlicher und thaͤtlicher Injurien, und 
4.) uͤberhaupt wegen solcher Vergehungen, zu deren Eroͤrterung, nach §. 1. des Gene- 
ralis vom Zosten April 1783. die Besetzung der Gerichtsbank in der daselbst 
angeordneten Maße nicht erforderlich ist, 
in welchen Faͤllen der Richter, in dessen Bezirke der Angeschuldigte sich aufhaͤlt oder er— 
griffen worden, die Untersuchung zu fuͤhren hat. · » 
5.8. . 
Andere Ausnahmen von jener Regel finden nicht Start, und es werden daher die, in Weginll ande- 
früheren Gesetzen, im Betreff des Criminalgerichtsstandes, für besondere Fälle enthaltenen, 
hiervon abweichenden Bestimmungen, und insbesondere die, in dem Ausschreiben vom üsten 
October 1 555. Tit. daß man die Uebelehärer u. s. w. (in Cod. Aug. I. I. pag. 50.) 
und in der Erledigung der kandesgebrechen vom 2 2sten Junius 106 1. Tit. von Justitien- 
sachen 9. 45. und 46. (daselbst pag. 220.) darüber, inwiefern Aemter und Patrimo= 
nialgerichte gegenseitig zur Auslieferung der Verbrecher verpflichtet sind, so wie die in der 
Constitution, was vor Fälle zu Ober= und Erbgerichten gehörig, vom Jahre 1506. (in 
Cod. Aug. T. I. pag. 1043.) der Erledigung der tandesgebrechen vom 23sten April 1012. 
Tie. von Justitiensachen §. 24. (ebendaselbst pag. 182.) und in der Posterdnung vom 
27 sten Julius 1713. 9. 2. (in Cod. Aug. I. II. bag. 1047.) wegen der Unsern Aem- 
tern vorbehaltenen Uncersuchung gewisser, auf öffentlichen tandstrasen verübter Verbrechen, 
auch wenn ihnen die peinliche Gerichtsbarkeit auf selbigen nicht zustehet, ertheilten Anord- 
nungen insgesammt hierdurch aufgeboben, und sollen weiter nicht in Anwendung kommen; 
jedoch bleibe 
. . v 
Unsere tandesregierung ferner ermächtiget, die Untersuchung eines Verbrechens aus erheb- Besonderer 
. . , » "„ Auftrag der Lan- 
lichen Gründen einem andern, als dem ordentlichen Richter, nach Befinden auf des letz= desregkerung. 
tern Kosten, aufzutragen. 
« II. Von den 
Was nun II. die im Auslande begangenen Verbrechen betrifft, so darf im Auslande 
begangenen 
. 10. Verbrechen. 
aus Unsern ktanden Niemand, ohne vorherige Genehmigung Unserer Landesregierung, einem uernen ver is, 
quswärtigen Stagte zur Untersuchung und Bestrafung wegen eines, in dessen Gebiete be- Verbrecter ins 
lusland.
	        
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