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b.) in dem Karrengelde oder Rathspflastergleite, ingleichen dem sogenannten Zoͤl.
nergroschen, welche zusammen — 2 Gr. — für jeden Wagen betragen;
Ic.) in dem, dem Staderathe zu teipzig bewilligen besondern. Chaussée-Gelde an
— 1 Gr. — für jedes Pferd, und
d.) dem Rannstädter Brückengelde.
6. 40.
Seie werden sämmtlich in den äußern Schlägen bezahle, und zwar blos einmal beim art der Er-
5 hebung.
Ausgange aus der Stadt.
G. 41.
Sämmrlichen NRegieofsicianken ist die glimpflichste Behandlung und die möglichst schleu- Verbot der Ae-
cid Ge—
nige Befoͤrderung der Accisanten und Fuhrleute eingeschaͤrft, und jede Abforderung oder sidensien. ber-
Annahme von Accidenzien, Geschenken oder andern Emolumenten für geleistete Dienstarbeic 3 leichen.
oder Gefälligkeit streng unkersagt worden. 47
Sollten dennoch Beschwerden über- die Officianten zu fuͤhren seyn, so sind selbige bei
dem Koͤniglichen Accisamte anzubringen, wo sie sofort werden untersucht und erlediget werden.
Dagegen wird auch erwartet, daß der Handelsstand, bei Verrechtung der Guͤter und
bei den deshalb mit moͤglichster Beschränkung vorgeschriebenen Expeditionen, durch Bereit-
willigkeit und anständiges Benehmen, das Geschäft erleichtern und bei Angabe der zu ver-
gebenden Waaren mit Redlichkeit und Offenheit verfahren werde.
Zu dieser Erwartung berechtiget die so bedeutende Ermäßigung der Abgaben selbst,
die thunlichste Abstellung aller lästigen zeitherigen Regievorschristen und die dadurch dem
Handelsstande verschafte Ersparung der für die sogenannten Freimacher zeicher verwen-
deten Kosten.
Auf der andern Seite wird aber auch jedes unredliche Verfahren und jeder Unterschleif,
aus gleichen Gründen, unnachsichtelich mit der geordneten Serafe belegt, und der Schuldige
in der Zukunft der strengsten Regieaufsicht unterworfen werden.
. 42.
Da endlich gegenwärtige Anordnung blos die Handelsabgaben von solchen Waaren Auf wolche
. — . ,, . . Wad ind Ab—
betrift, welche zum offnen Handel in Leipzig eingebracht werden, so findet solche, so wie Wien and-
der Abgabentarif, keine Anwendung auf die Consumtionsabgaben, welche von den zum zühr unroung.
Gesebsammlung 1820. r 10 M ist.