Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  17.  151

Kreis-,  Distrikts=  und  Gemeindeumlagen  mehr  als  25  Prozent  des  steuerpflichtigen
Ertrags  aufzehren  würde."“
Demenutsprechend  wurde  durch  Bekanntmachung  vom  25.  August  1906  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  589)  Verfügung  erlassen.

§  28.
Grundentlastung.

Dem  Gesamtbeschluß  beider  Kammern:
„es  sei  an  die  K.  Staatsregierung  das  Ersuchen  zu  stellen:

1.  behufs  Förderung  der  freiwilligen  Ablösung  von  Bodenzinsen  nach  Art.  25
Abs.  2  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898  und  Art.  2  Ziff.  II  des
Gesetzes  vom  12.  Dezember  1899  eine  Summe  bis  zu  6  Millionen  Mark
dem  Gefällsablösungsschillingssonds  zu  entnehmen  und  als  Ersatz  für  die
ausfallenden  Zinsen  sowie  zur  Wiederergänzung  des  Fonds  von  dem  durch
Art.  25  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898  zur  Verfügung
gestellten  Betrage  von  jährlich  500  000  während  35  Jahren  jährlich
eine  Summe  zu  verwenden,  welche  5  vom  Hundert  des  entnommenen
Kapitals  entspricht;

2.  noch  dem  gegenwärtig  versammelten  Landtage  einen  hierauf  beziglichen
Gesetzentwurf  vorzulegen,"

erscheint  durch  §  15  Abs.  3  des  Finanzgesetzes  vom  20.  August  1906  entsprochen.

29.
Hrivatwaldwirtschaft.
Die  beiden  Kammern  haben  beschlossen:

„an  die  K.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  richten,  die  Abgabe  von  Waldpflanzen
  an  Privatwaldbesitzer  und  Genossenschaften  noch  weiter  zu  fäördern,
und  zwar

a)  durch  Anlage  weiterer  Pflanzengärten  und  Vermehrung  des  abzugebenden
Pflanzenmaterials,

b)  durch  Festsetzung  von  mäßigen,  den  Selbstkostenpreis  jedenfalls  nicht  übersteigenden
  Normalpreisen  für  die  einzelnen  Regierungsbezirke  nach  Pflanzengattungen
  und  Pflanzenalter,

OC)  durch  rechtzeitige  Bekanntgabe  der  Vorräte,  Preise,  Bezugsbedingungen  in
landwirtschaftlichen  Blättern;
ferner