Volltext : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

III.  Dienstanweisungen.  21

Gemeinde,  ihre  betreffenden  Kinder  der  Schule  zuführen.  Diese  Kinder  müssen  übrigens
ein  Entlassungszeugnis  ihres  früheren  Lehrers  beibringen,  ehe  sie  Aufnahme  in  der
Schule  finden  können.

5.  Ebenso  wichtig  ist  die  Aufsicht  über  die  Absenzen  der  in  die  Schule  aufgenommenen
Kinder;  dabei  hat  der  Ortsschulinspektor  besonders  darauf  zu  sehen,  daß  die  Absentenlisten
  richtig  geführt,  ihre  Extrakte  monatlich  an  den  betreffenden  Amtsvorsteher  eingereicht,
die  verhängten  Strafen  eingezogen  werden  und  als  entschuldigter  Fehltag  nur,  was  nach
Maßgabe  unserer  Anordnung  als  solcher  wirklich  gelten  kann,  bezeichnet  wird.

6.  Bei  seinen  Schulbesuchen  wird  der  Ortsschulinspektor  sich  auch  überzeugen  können,
ob  ber  Lehrer  die  bei  der  Schule  zu  führenden  Bücher  (konfr.  die  Schulprüfungsordnung)
in  gehöriger  Ordnung  habe,  bzw.  fortführe;  ob  das  Schulvermögen  und  die  Schulkasse
gehörig  verwaltet  werden,  überall  sorgfältige  Ordnung  herrsche,  die  ganze  Umgebung
des  Hauses,  besonders  Garten,  Baumschule  und  Turnplatz,  wohl  eingerichtet  und  die
Aborte  der  Kinder  sauber  gehalten  seien.

7.  Den  Gang  des  Unterrichtes  hat  er  bei  seinen  Schulbesuchen  nicht  zu  stören,  sondern
das  ihm  nötig  Scheinende  erst  hinterher  mit  dem  Lehrer  zu  besprechen.

8.  Die  Fortbildung  der  Lehrer  gehört  ebenfalls  zu  seinen  Aufgaben.  Zu  diesem
Zwecke  hat  er  in  entsprechenden  Zeiträumen  Konferenzen  mit  denselben  zu  halten  1).  In
diesen  werden  die  Erfahrungen,  welche  die  Lehrer  in  der  Schule,  resp.  beim  Unterrichte,
in  der  Zwischenzeit  gemacht,  die  Ordnung  im  Schulbesuche  und  die  darüber  geführten.
Listen,  sowie  alles,  was  die  Schule  entweder  gefördert  oder  gehindert  hat,  zur  Sprache
geb  racht,  und  wird  über  die  Mittel  der  Behebung  des  Störenden  beraten.

9.  In  gleicher  Weise  hat  der  Ortsschulinspektor  den  Schulvorstand,  dessen  Vorsitzender
er  ist,  im  Falle  nicht  etwa  der  Dominiolbesitzer  den  Vorsitz  selbst  übernehmen  will,  zeitweilig
  zusammen  zu  rufen,  die  Angelegenheiten,  besonders  die  äußeren,  der  Schule  mit
demselben  zu  besprechen  und  zu  beraten,  wie  die  bestehenden  Mängel  am  besten  behoben
werden  könnten.

10.  Der  Ortsschulinspektor  kann  dem  Lehrer  bis  drei  Tage  MUrlaub  erteilen?)
für  eine  längere  Zeit  ist  die  Genehmigung  des  Kreisschulinspektors  einzuholen.  Letzterer
hat  die  herkömmlichen  Rechte  der  betr.  städtischen  Schuldeputation,  wo  es  sich  um  städtische
Schulen  handelt,  bei  seiner  Urlaubserteilung  im  Auge  zu  behalten.

11.  Über  die  vorgeschriebene  öffentliche  Osterprüfung  haben  wir  genaue  Vorschriften
gegeben,  und  braucht  darum  bezüglich  ihrer  nur  folgendes  bemerkt  zu  werden.  Der
Dominialherr,  der  Schulvorstand  und  event.  der  Geistliche,  zu  dessen  Parochie  die  Schule
gehört,  sind  rechtzeitig  zur  Prüfung  einzuladen.  Den  Unterricht  bei  der  Prüfung  leitet
in  der  Regel  der  Lehrer,  doch  steht  es  dem  Ortsschulinspektor  auch  frei,  hinterher  bestimmte
Erforschungsfragen  an  die  Kinder  zu  richten,  um  sich  seinerseits  einen  klaren  Einblick  in
den  Standpunkt  der  Schule  zu  verschaffen.  Im  übrigen  wird  die  Prüfung  von  ihm  genau
nach  der  über  sie  bestehenden  Ordnung  abgehalten  und  über  ihren  Ausfall  Bericht  an  den
Kreisschulinspektor  als  seinen  nächsten  Vorgesetzten  erstattet.

"  Zus.  ·  1)  Bevor  öber  die  Übertragung  oder  Nichtübertragung  des  Amtes  als  Ortsschulinspektor  an
einen  evang.  Geistlichen  oder  über  die  Entbindung  eines  solchen  von  diesem  Amte  entschieden  wird,  ist  mit
dem  Kgl.  Konsistorium  in  Verbindung  zu  treten.  ME.  14.  II.  1913.  U  III  B  1606.  —  2)  Den  Ortsschulinsrektoren
  sind  bei  ihrer  Vernehmung  als  Zeugen  oder  Sad  verständige  Tagegelder  und  Reisekosten  nach
den  Sähen  für  die  Beamten  der  V.  Rongklasse  zu  gewähren.  ME.  21.  VI.  1899,  Zbl.  570.  —  3)  Die
Ausstellung  von  Zeugnissen  für  Volksschullehrer  durch  die  Schulaussichtsbeamten  ist  unzulässig.  ME.  23.IX.
1903.  U  111  0  2798  und  Verf.  v.  10.  UI.  1883.  IIV  249.  Sp.  136.

ô  —

1)  Die  Konferenzen  find  aufgehoben  durch  Verf.  v.  18.  III.  1905.  I  VI  474.
2)  Val.  bierzu  die  Verf.  v.  7.  XI.  1879.  IIV  1698,  wonach  die  Gründe  für  die  Beurlaubung  in

den  persönli  »--  .  .  .  .  ..
zu  vermeskemen  Verhältnise  des  Lehrers  liegen  müssen  und  vollständiger  Fortfall  des  Unterrichts  möglichst