III. Dienstanweisungen. 21
Gemeinde, ihre betreffenden Kinder der Schule zuführen. Diese Kinder müssen übrigens
ein Entlassungszeugnis ihres früheren Lehrers beibringen, ehe sie Aufnahme in der
Schule finden können.
5. Ebenso wichtig ist die Aufsicht über die Absenzen der in die Schule aufgenommenen
Kinder; dabei hat der Ortsschulinspektor besonders darauf zu sehen, daß die Absentenlisten
richtig geführt, ihre Extrakte monatlich an den betreffenden Amtsvorsteher eingereicht,
die verhängten Strafen eingezogen werden und als entschuldigter Fehltag nur, was nach
Maßgabe unserer Anordnung als solcher wirklich gelten kann, bezeichnet wird.
6. Bei seinen Schulbesuchen wird der Ortsschulinspektor sich auch überzeugen können,
ob ber Lehrer die bei der Schule zu führenden Bücher (konfr. die Schulprüfungsordnung)
in gehöriger Ordnung habe, bzw. fortführe; ob das Schulvermögen und die Schulkasse
gehörig verwaltet werden, überall sorgfältige Ordnung herrsche, die ganze Umgebung
des Hauses, besonders Garten, Baumschule und Turnplatz, wohl eingerichtet und die
Aborte der Kinder sauber gehalten seien.
7. Den Gang des Unterrichtes hat er bei seinen Schulbesuchen nicht zu stören, sondern
das ihm nötig Scheinende erst hinterher mit dem Lehrer zu besprechen.
8. Die Fortbildung der Lehrer gehört ebenfalls zu seinen Aufgaben. Zu diesem
Zwecke hat er in entsprechenden Zeiträumen Konferenzen mit denselben zu halten 1). In
diesen werden die Erfahrungen, welche die Lehrer in der Schule, resp. beim Unterrichte,
in der Zwischenzeit gemacht, die Ordnung im Schulbesuche und die darüber geführten.
Listen, sowie alles, was die Schule entweder gefördert oder gehindert hat, zur Sprache
geb racht, und wird über die Mittel der Behebung des Störenden beraten.
9. In gleicher Weise hat der Ortsschulinspektor den Schulvorstand, dessen Vorsitzender
er ist, im Falle nicht etwa der Dominiolbesitzer den Vorsitz selbst übernehmen will, zeitweilig
zusammen zu rufen, die Angelegenheiten, besonders die äußeren, der Schule mit
demselben zu besprechen und zu beraten, wie die bestehenden Mängel am besten behoben
werden könnten.
10. Der Ortsschulinspektor kann dem Lehrer bis drei Tage MUrlaub erteilen?)
für eine längere Zeit ist die Genehmigung des Kreisschulinspektors einzuholen. Letzterer
hat die herkömmlichen Rechte der betr. städtischen Schuldeputation, wo es sich um städtische
Schulen handelt, bei seiner Urlaubserteilung im Auge zu behalten.
11. Über die vorgeschriebene öffentliche Osterprüfung haben wir genaue Vorschriften
gegeben, und braucht darum bezüglich ihrer nur folgendes bemerkt zu werden. Der
Dominialherr, der Schulvorstand und event. der Geistliche, zu dessen Parochie die Schule
gehört, sind rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Den Unterricht bei der Prüfung leitet
in der Regel der Lehrer, doch steht es dem Ortsschulinspektor auch frei, hinterher bestimmte
Erforschungsfragen an die Kinder zu richten, um sich seinerseits einen klaren Einblick in
den Standpunkt der Schule zu verschaffen. Im übrigen wird die Prüfung von ihm genau
nach der über sie bestehenden Ordnung abgehalten und über ihren Ausfall Bericht an den
Kreisschulinspektor als seinen nächsten Vorgesetzten erstattet.
" Zus. · 1) Bevor öber die Übertragung oder Nichtübertragung des Amtes als Ortsschulinspektor an
einen evang. Geistlichen oder über die Entbindung eines solchen von diesem Amte entschieden wird, ist mit
dem Kgl. Konsistorium in Verbindung zu treten. ME. 14. II. 1913. U III B 1606. — 2) Den Ortsschulinsrektoren
sind bei ihrer Vernehmung als Zeugen oder Sad verständige Tagegelder und Reisekosten nach
den Sähen für die Beamten der V. Rongklasse zu gewähren. ME. 21. VI. 1899, Zbl. 570. — 3) Die
Ausstellung von Zeugnissen für Volksschullehrer durch die Schulaussichtsbeamten ist unzulässig. ME. 23.IX.
1903. U 111 0 2798 und Verf. v. 10. UI. 1883. IIV 249. Sp. 136.
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1) Die Konferenzen find aufgehoben durch Verf. v. 18. III. 1905. I VI 474.
2) Val. bierzu die Verf. v. 7. XI. 1879. IIV 1698, wonach die Gründe für die Beurlaubung in
den persönli »-- . . . . ..
zu vermeskemen Verhältnise des Lehrers liegen müssen und vollständiger Fortfall des Unterrichts möglichst