Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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Es  sind  daher  für  Verpflegung  und  Unterstützung  in  solchen  Fällen  durch  die  Gesellschaft
  die  nöthigen  Vorkehrungen  zu  treffen.

10.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstige  Unterbeamte,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen  Vorbildung
bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civilanstellungsschein  entlassenen  Militärs,  soweit
dieselben  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  zu  wählen.

Bei  Besetzung  der  unteren  Beamtenstellen  innerhalb  des  Sächsischen  Gebiets  hat
die  Gesellschaft  bei  sonst  gleicher  Befähigung  auf  die  Bewerbungen  Königlich  Sächsischer
Unterthanen  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

&  11.  Wenn  in  Folge  des  Baues  der  Eisenbahn  zum  Zwecke  der  Verbindung  der
einzelnen  Stationen  und  Haltepunkte  mit  den  nächstgelegenen  Orten  oder  Straßen  die
Anlegung  neuer  oder  der  Umbau  und  die  grundhaftere  Herstellung  schon  vorhandener
Wege  und  Straßen  nach  straßenpolizeilichem  Ermessen  sich  nöthig  macht,  so  fällt  der  durch
diese  Veranstaltung  entstehende  Bau=  und  Unterhaltungsaufwand  der  Eisenbahngesellschaft
  zur  Last,  insoweit  nicht  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  eine  Mitleidenheit  der
betreffenden  Flurgemeinden  oder  sonstigen  Baupflichtigen  einzutreten  hat,  worüber  von
den  zuständigen  Behörden  zu  entscheiden  ist.

12.  Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  es  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen,  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  die  Gesellschaft
  vom  Staate  beziehungsweise  vom  Deutschen  Reiche  einen  Ersatz  nicht  in  Anspruch
  nehmen.

G  13.  Der  Postverwaltung  des  Deutschen  Reiches  gegenüber  ist  die  Gesellschaft
verpflichtet:

a)  ihren  Betrieb,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  die  nothwendige  Uebereinstimmung
  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  zu  bringen,
b)  mit  jedem  fahrplanmäßigen  Zuge  auf  Verlangen  der  Postverwaltung  einen  Postwagen
  und  innerhalb  desselben
aa)  Briefe,  Zeitungen,  Gelder,  ungemünztes  Gold  und  Silber,  Juwelen  und
Pretiosen  ohne  Unterschied  des  Gewichts,  ferner  solche  nicht  in  die  Kategorie
  der  obigen  Sendungen  gehörige  Packete,  welche  einzeln  das  Gewicht
  von  zwanzig  Zollpfunden  nicht  übersteigen,
bb)  die  zur  Begleitung  der  Postsendungen,  sowie  zur  Verrichtung  des  Dienstes
unterwegs  erforderlichen  Postbeamten,  auch  wenn  dieselben  geschäftslos
zurückkehren,
ce)  die  Geräthschaften  und  Utensilien,  deren  die  Beamten  unterwegs  bedürfen,