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Gesetsammlung
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3.
6.) Verordnung der Landesregierung,
die, von Sr. Koͤniglichen Majestaͤt von Sachsen, mit dem Fuͤrstlich Reussischen
Gesammthause aͤlterer und juͤngerer Linie, getroffenen Bestimmungen uͤber die,
zwischen den Kronen Sachsen und Preussen, wegen gegenseitiger Auslieferung der
Deserteurs und austretenden Militairpflichtigen, unterm 18ten April 1817
geschlossene, und mittelst Mandats vom 2ten Juni 1817
bekannt gemachte Convention betreffend,
vom 10ten Februar 1821.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. .
Nachdem Wir mit dem Fürstlich Reussischen Gesammthause aͤlterer und juͤngerer
tinie übereingekommen sind, daß die Bestimmungen der, zwischen Uns und des Königs
von Preussen Majestät, über die gegenseitige Auslieserung der Deserteurs und austretenden
Milltairpflichtigen, unterm 18ten April 1817 geschlessenen Convention, mit folgenden,
nach den Localverhälenissen erforderlichen Modisicationen:
a.) daß 141 . 6. zu den Ablieferungsorten diesseits die Städte Zwickau und Plauen,
jnseits die Städte Greitz und Schleit bestimmce worden;
b.) daß ad §. O. die diesseitigen Requifitionen an die Fürstliche Landesregierung zu
Greis, oder, fo viel die Reussischen lande jüngerer tinie betrifft, an die Fürstlichen.
Gesetzsammlung 18k. 1.5 1