Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 37) 
chen Armee, oder mit Unterthanen des feindlichen Gebiets mittelbar oder unmittelbar sich 
in Briefwechsel einlaͤßt, soll das Leben verwirkt haben. 
3. 4. 
Jeder Soldat ist seinen Obern in und außer dem Dienste, und selbst während der Verbrechen ge- 
Kriegsgefangenschaft, Achrung und Gehorsam schuldig und verbunden, im Dienste deren den die öubor- 
Befehle pünktlich und ohne Widerrede und Murren zu befolgen. 
Jede Widerse-zlichkeit wird, nach Beschaffenbeit ihrer Wichtigkeit, bis zu achtjähriger 
Eisenstrafe, und wenn sie mit Gewal, mittelst cthätlicher Vergreifung an der Person des 
Vorgesetzten, oder in der Absicht, um einen Aufruhr zu erregen, verübt worden, mic dem 
Tode bestraft. 
Die Urheber und Rädelsführer gemeinschaftlich verabredeker, oder von Mehreren ge- 
meinschaftlich ausgefuͤhrter Widersetzlichkeit, werden erschossen. 
Die Strafe der Widersetzlichkeit gegen Wachten, Patrouillen, oder Sauvegarden, 
soll bis zu zweijähriger Eisenstrase oder vierjährigem Festungsarrest des ersten Grades, 
und, wenn sich der Verbrecher thätlich vergriffen hat, bis zur Todesstrafe steigen. 
4. 
Riemand soll seine Gewalt über die Untergebnen überschreiten, oder sein Dienstan- MNißbrauch der 
sehn zu andern Zwecken, als wozu es ihm verliehen worden, mißbrauchen. Autoritaͤt. 
Wer diesem Verbote entgegen handelt, soll nachdrücklich mie Arrest, Cisenstrafe, 
oder Festungsarrest, welcher in wichtigen Fällen auf die Oauer von vier Jahren im ersten 
Grade ausgedehnt werden kann, bestraft, und, wenn die zugefügte Mishandlung den 
Tod des, Gemißhandelten zur Folge gehabt hat, zum Tode verureheilt werden. 
5. 
Wer seine Oienstpfliche aus Rachlässigkeir unerfülle läße, soll, nach der Wichtigkeit Vernachlässt- 
des ihm obgelegenen Diensis, und der aus seiner Vernachlässigung im Frieden oder im anschrer Sirnt 
Kriege entstandenen Folgen, mic mehrmonatlichem Kettenarrest, auch, nach Befinden, mit 
harter Cisenstrafe, ja selbst mit dem Tode bestraft werden, wenn die Vernachlässigung 
im Angesichte des Feindes geschehen ist, und wenn nachtheilige Folgen für die Truppen 
daraus entstanden sind. 
0. 
Die Schildwache, welche, während des aufhabenden Postens, einen Diebstahl verübe, Diebstahl auf 
oder wissentlich zuläße, soll, je nachdem der Diebstahl an den zur Bewachung anvertrau- em Posten. 
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