Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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10. 
Wer eine falsche Meldung erstakeek, soll mit Arrest belege, und, nach Befinden, in Falsche Metls- 
die Serafe des Meineids verurkheile werden. ung u. ". w. 
Wer sich unter einem falschen Namen anwerben und einschreiben läße, und den Be- 
crug nicht binnen acht Tagen anzeige, soll, außer der, nach Befinden, sonst verwirkten 
Scrafe, bis zur Dauer einmonatlichen Kettenarrests, oder, nach Besinden der Umstände, 
mit verhältnißmäßiger körperlicher Züchtigung bestraft werden. 
20. 
Wer seinen Vorgesehbten, Cameraden oder. Uncergebnen bestiehle, oder Milicairvor= Diebstahl an 
räthe beraubt, bat Oegradation, oder Ausstoßung aus der Klasse der Ausgezeichneten, urse ienma 
wenn er sich darinnen befand, und mindestens vierzehntägigen Kectenarrest zu erwarten. Untergebnen, 
Die Serafe steigt nach Maßgabe des höhern Werths des entwendeten Gegenstands, in auch Beranb- 
den Verhälenissen der auf gemeine Diebstähle gesesten Strafen, in der Maße, daß solche n der Di. 
im Frieden um die Hälfte erhöhet, im Kriege aber verdoppelt werden. 
Wenn der Bestohlne und der Dieb in naher Gemeinschaft gelebt haben, oder wenn 
das Entwendete zu den nethwendigen tebensbedurfnissen des Bestohlnen gehört hatc, oder 
wenn andre erschwerende Umstände hinzugetreten sind, soll die Serafe noch besonders 
durch angemessene körperliche Züchtigung verschärft werden. 
Außerdem und bei eingerrekenen besonders erschwerenden Umständen, wird die gegen 
den gemeinen Diebstahl gerichtere Zuchthausstrafe in der nämlichen Dauer in der Eisen- 
strafe verbüßt. 
Wer von der Verlassenschafe eines Gebliebenen, oder im Felde Verstorbenen, oder 
von dem zurückgelassenen Vermögen eines in feindliche Gefangenschaft Geraehnen, etwas 
sich zueignet, soll mindestens mict einmonatlichem Keteenarrest belege werden. 
21. 
Der Zweikampf, Schlägereien, und andre Gewaltthaͤtigkeiten an der Person Andrer Zwcikampf. 
sind alles Einstes verboten, bei Vermeidung der in den gemeinen Strafgesetzen des König- 
reichs geordneten Strafen. 
22. 
Bei keinem einzigen Verbrechen soll der uͤbermaͤßige Trunk dem Uibertreter zu statten Trunkenheit. 
kommen. Denn wer trunken ein Verbrechen begeht, soll, wenn die Todesstrafe darauf 
gesetzt ist, mit der Todesstrafe, außerdem aber, neben der durch das im Trunke began-
	        
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