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Gesesamulung
&A Sachsen.
10.
17.. Mandat,
die in verschiedenen Gegenstaͤnden der Gerichtsverfassung und des Prozeßver—
fahrens beschlossenen Abaͤnderungen und Einrichtungen betreffend,
vom 13ten Maͤrz 1822.
W Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Kdnig
von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben Uns bewogen gefunden, zu mehrerer Vereinfachung
und Beschleunigung der Rechtspflege, in Absicht auf die zeitherige Verfassung und die
Verhältnisse der Justizbehörden, und in Ansehung des processualischen Verfahrens, nach
vernommenem Gutachten Unserer getreuen Stände,Folgendes zu bestimmen und anzu-
ordnen: # "6
J.
Die Verfassung und Verhaͤltnisse der Justizbehoͤrden betreffend.
S. 1.
Alle amrsässige Gerichte und mit Gerichten versehene Stadträrhe haben, von der 1.) Beschrän-
Publication dieses Mandats an, auf jede Appellakion, die bei ihnen eingewendet wird, kung der Amis,
sie sei gerichret, an welche Instanz sie wolle, nicht weiter an Unsere, ihnen zunächst vor- unterwürfigkeit.
gesetzten Aemter, sondern unmittelbar an die, nach Beschaffenheit des Gegenstandes, zur a.) Wegfall der
» . . . . , Appellationin,s
Cognition daruͤber geeignete, oberste Appellationbehoͤrde zu berichten. stant der Aem—
Diese hat darauf unmittelbare Verfügung an die Berichtserstatter, wie an schrift= ter.
sassige Obrigkeicen, zu ertheilen:
Gesetzsammlung 1823. ( 1:18.)