Nr. 7. Verordnung,
die Abänderung des Gebühren-Tarifs für die Nachaichungen betreffend;
vom 2. Januar 1897.
Der Tarif, nach welchem gemäß § 13 der Verordnung vom 8. April 1893, die
Nachaichung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 101), die Nachaichungsgebühren zu berechnen sind, wird hiermit aufgehoben und es
tritt an dessen Stelle unter Herabsetzung des größeren Theils dieser Gebühren für
die vom heutigen Tage ab vorgenommenen Nachaichungen der unter I— beigefügte Tarif.
Dresden, am 2. Januar 1897.
—
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Zeibig.
*
3
Carif,
die Gebühren für die Nachaichung betreffend.
Für Längenmaaße von über 2m. . 156
von 1 bis 21 10—
1/2m und darunter 5
Für Flüssigkeitsmaaße von 200, 20
10s 15
— 51 . . .. .10—-
21! und darunter v Z 5=
für Meßwerkzeuge (Petroleummeßgläser). 20
Für Hohlmaaße für trockene Körper von 100 1 50
O OD 501 40
251 30
20 0 20