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Gesesammlung
für das
Königreich Sach sen.
15.
25.) Bekanntmachung.
Auf Sr. Koͤnigl. Majestaͤt zu Sachsen allerhoͤchsten Befehl, wird
folgender
Nachtrag
zu dem §. 10. der unterm 2 2sten Februar 1820. ausgesetzten Preis aufgaben hierdurch
bekannt gemacht:
Es sollen auch Diejenigen, welche taubstumme Frauenspersonen zu einer, ihrem Ge-
schlechte angemessenen, eine besondere Geschicklichkeir oder Kunstfleiß erfordernden, nücli-
chen Erwerbsfertigkeit anziehen und ausbilden, nach Verfluß des ersten tehrjahres,
20 Thlr. — gl. — pf.
und nach vollendeter Ausbildung
30 Thlr. — gl. — pf.
erhalten.
Wer diese Praͤmie zu verdienen gedenkt, hat, unter Production eines Zeugnisses der
Ortsobrigkeit uͤber das gute, sittliche Betragen und die sonstige Qualification des Suchen-
den, sein Vorhaben bei dem betreffenden Kreis= oder Amtshaupemanne anzuzeigen und die
Entscheidung der Königl. tandes-Oeconomie-Manufactur- und Commerzien-Depucation über
Gesetzsammlung 1822. ( 4 )