Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Gesesammlung 
für das 
Königreich Sach sen. 
15. 
  
  
  
  
  
25.) Bekanntmachung. 
Auf Sr. Koͤnigl. Majestaͤt zu Sachsen allerhoͤchsten Befehl, wird 
folgender 
Nachtrag 
zu dem §. 10. der unterm 2 2sten Februar 1820. ausgesetzten Preis aufgaben hierdurch 
bekannt gemacht: 
Es sollen auch Diejenigen, welche taubstumme Frauenspersonen zu einer, ihrem Ge- 
schlechte angemessenen, eine besondere Geschicklichkeir oder Kunstfleiß erfordernden, nücli- 
chen Erwerbsfertigkeit anziehen und ausbilden, nach Verfluß des ersten tehrjahres, 
20 Thlr. — gl. — pf. 
und nach vollendeter Ausbildung 
30 Thlr. — gl. — pf. 
erhalten. 
Wer diese Praͤmie zu verdienen gedenkt, hat, unter Production eines Zeugnisses der 
Ortsobrigkeit uͤber das gute, sittliche Betragen und die sonstige Qualification des Suchen- 
den, sein Vorhaben bei dem betreffenden Kreis= oder Amtshaupemanne anzuzeigen und die 
Entscheidung der Königl. tandes-Oeconomie-Manufactur- und Commerzien-Depucation über 
Gesetzsammlung 1822. ( 4 )