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Gesetzsammlung
#es Sacsen.
20.
30.) Verordnung der Landesregierung,
die mit der Fuͤrstlich Reußischen der aͤltern Linie Regierung, wegen gegenseitiger
Gestellung der Forstverbrecher ad forum delicti commissi,) getroffene
Uibereinkunft betreffend,
vom Sten September 1823.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. 4c. 1c.
Liebe getreue. Nachdem mit der Fuͤrstlich Reußischen der aͤltern Linie Regierung,
wegen gegenseitiger Gestellung der Forstverbrecher ad forum delicti commissi, eine Uiber—
einkunft getroffen, und daruͤber die nachstehend abgedruckte, mit O bezeichnete Erklaͤrung
unter heutigem dato ausgestellt, und gegen eine Fuͤrstlich Reußischer Seits deshalb aus-
gefertigte gleiche Erklärung vom 1sten August dieses Jahres, ausgewechselt worden ist; so
haben hiernach saͤmmtliche Behoͤrden und Unterthanen, denen gegenwaͤrtige Verordnung,
nach Vorschrift des Generalis vom 13ten Juli 1796, und des Mandats vom qten
Maͤrz 1818, zu publiciren ist, in vorkommenden Faͤllen sich zu achten, und daran Unsern
Willen und Meinung zu vollbringen.
Gegeben zu Dresden, am Iten September 1823.
Freiherr von Werthern.
Heinrich August Morgenstern, S.
Gesetzsammlung 1823. ( 24 )