Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Meldung, daß solche insinuirt werden solle, gestarcer, und dieses auf die Citation ange- 
merke werden. 
(. 4. 
Was die Bestrafung der Verbrecher belriff#, so sollen zwar die im Königreiche 
Sachsen sich vergehenden Fürstl. Reußischen Unterrhanen nach den Königl. Sachsischen 
candesgesetzen, hingegen die Königl. Sächsischen Uncerehanen, welche in den Fürstl. Reu- 
Hischen der älcern tinie tanden Forstverbrechen begehen, nach den Fürstl. Reußischen Ge- 
sesen in der Regel bestrast werden; es soll jedoch bei einer etwa Statt findenden bedeuten- 
den Verschiedenheie der in beiden tanden auf dieselben Vergehen stehenden Strasen, da, 
wo die härtere Strafe eintritt, ein angemessenes Verhältniß zu der gelindern Strafe, 
welche den Verbrecher, bei gleichem Vergehen, nach den Gesetzen seines Wohnortes getroffen 
härte, beobachtet werden. 6 
C. 5. 
Nach beendigeer Untersuchung wider die Jagd- und Forstverbrecher, und sofore nach 
Eingang der deshalb, mit Beifügung des constituirten Liquidi, zu erlassenden Requisition 
resp. zu Einbringung der Strafe, insofern solche in Gelde bestehe, des Ersaßes und der 
Kosten, soll mie schleunigster Erecution verfahren, und Serafe, Ersaß und Kostenbetrag 
an das lorum delicti commissi abgegeben werden; die Verbrecher aber, welche mie an- 
dern, als Geldstrafen belege werden, sollen gehalten seyn, zu deren Verbüßung auf die 
unmittelbar, jedoch unter Beobachtung der F. Z. vorgeschriebenen Anzeige und Meldung, 
an sie erlassene Aufforderung des Richters, der die Untersuchung geführe hat, ad forum 
delicti commissi sich zu stellen. 
L. 6. 
Es soll auch, wenn praevia causae coguilione sich ergiebt, daß der Verbrecher ekwas 
nicht in Vermögen habe, von dem requirirten Richter ein gewöhnliches Attestat deshalb 
ertheile, und in Ansehung der Einbringung der Kosten von Unvermögenden überhaupe eine 
größere Strenge, als gegen die eignen Unterthanen beobachtet zu werden pflegt, von der 
requrrtrenden auswärtigen Behörde nicht verlangt, auch sollen die Obrigkeiten der Forstver- 
brecher nicht durch Requisitionen um executivische Beicreibung ohne Noch behellige, und 
dadurch Kosten auf Kosten nicht fruchtlos gehäufe werden. 
G. 7. 
Hlernächst soll den dies= und jenseitigen Forstbedienten zur Pliche gemache werden, 
diejenigen Verbrecher, die sie bei Verrichtungen auf ihrem Reviere in dies= oder jenseitigen
	        
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