Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Waldungen über Begehung von Waldfreveln betreffen dürfcen, bel dem Richcer, unter 
dessen Jurisdiction die Waldung gelegen ist, anzuzeigen. 
. 8. 
Diese Uibereinkunft soll vom Tage der in beiderseitigen Landen zu bewirkenden Pub— 
lication in Kraft treten, und bis auf Widerruf, weshalb jedem Theile die Aufkuͤndigung 
ein halbes Jahr voraus freisteht, gelten. 
Nachdem nun Se. Koͤnigl. Majestaͤt von Sachsen, Unser allergnaͤdigster Herr, 
vorstehende Vereinigung allenthalben genehmigt haben, so ist hieruͤber gegenwärtige Er- 
klaͤrung ausgefertigt und auf allerhoͤchsten Befehl vollzogen worden. 
Dresden, am ZIten September 1823. 
Koͤniglich Saͤchsische Landesregierung. 
     
  
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Freiherr von Werbbern. 
Heinrich August Morgenstern, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am zosten September 1823.
	        
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