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33.) Moaondat,
den Verkauf von Arzneiwagaren betreffend)
vom Jzosten September 1825.
Wa# Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. In dem Generale vom 29sten Juli 1750., und durch mehrere
spaͤtere Gesetze und Anordnungen, ist das Ausgeben von Arzneimitteln allen denen, welche
nicht als Apotheker dazu berechtigt sind, gemessenst untersagt worden.
Da jedoch dem entgegen bisher mehrfache gemeinschädliche Mißbräuche eingerissen sind,
auch sowohl in rechtlicher, als in polizeilicher Hinsicht eine naͤhere Bestimmung nothwen—
dig ist, wie weit und unter welchen Einschraͤnkungen der Handel mit gewissen Arzneiwaa-
ren zugleich den Producenten oder Fabrikanten derselben und Kaufleuten freizugeben ist;
so haben Wir zu dem Ende, mit ausdruͤcklicher Aufhebung aller diesen Gegenstand betref—
fenden aͤltern Verordnungen, nachfolgende allgemeine Vorschrift zu erlassen beschlossen.
. 1.
Alle Arzneimittel, welche nach den Kunstvorschriften der Pharmazle zusammenzusetzen
oder zu bereiten sind, dürfen, ausser den I. 10. bemerkten Fällen, allein von dem, nach
Vorschrift des Mandats vom 17ten November 1820., hierzu berechtigten Apotheker
gefertiget und sowohl im Großen, als im Kleinen verkauft werden.
6 . 2.
Mit allen übrigen Arzneiwaaren, wohin, ausser den rohen Arzneikörpern, auch zusam-
mengesetzte, oder bereicete gehören, welche fabrikmäßig gefertigt werden, stehe der Handel
im Großen, d. i. über ein Pfund, den Apothekern, Producenten oder Fabrikanten
derselben und Kaufleucen gemeinschastlich zu.
" 3.
Der Handel mie vorgedachten Waaren (§. 2.) im Kleinen kömme, ausser den
§. 160. bemerkten Fällen, in der Regel dem Apotheker ausschließlich zu.
. 4.
Nur der Verkauf der in beigehenden Verzeichnissen sub A. B. und C. begriffenen
Areikel stehr, resp. in der daselbst vorgeschriebenen Maße, den Kaufleuren und andern zum
Handel überhaupe berecheigcen Personen gemeinschaftlich mit den Apothekern zu.