Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Nach diesen Bestimmungen sind auch die zur Zeie der Bekannemachung dieses Ge- 
seses bereics anhängigen Srei##gkeiten zwischen Kaufleuken und Apothekern zu entscheiden. 
6. 5. 
Eine fernere Ausnahme von obiger Regel (§. 5.) findee im Betreff des Verkaufs 
an Apotheker Statt; indem die Grossohändler alle ihre Arznelwaaren auch im Kleinen 
an solche verkaufen dürfen. 
V. 6. 
In Seädten, wo den Kaufleuten, vermöge landesherrlich bestätigtker Innungsareikel, 
ein Verbietungsrecht zusteht, und die Apotheker, dem enegegen, nichts anders herge- 
bracht haben, dürfen tetztere die im Verzeichnisse sub A. mie bezeichneten Waaren 
lediglich 
a) als Bestandeheile der 6 1. bemerkten bereiceren Arzneien, so wie 
b) zum Medicinalgebrauche in ganz kleinen Quancitäten, 
verkaufen. 
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Alle rohe und einfache Arzneikörper — sie mögen nun als Berg= und Hückenprodukte 
gewonnen, oder in chemischen Fabriken gefertigt, oder zum Handel gesammele werden — 
sollen von den Producenten, Fabrikanten oder Sammlern derselben an Käufer, welche 
davon für sich oder die Ihrigen einen medicinischen Gebrauch beabsicheigen, nicht verab- 
reicht, sondern, zur Anwendung in der Heilkunde, nur an Droguisten und Apotheker 
abgelassen werden. 
Die Verkäufer derselben haben thunlichste Sorgsale anzuwenden, damit dieser Vor- 
schrist von ihnen nicht entgegengehandelt werde, und sollen für jede sich dießfalls zu 
Schulden gebrachte vorsetzliche Uibertretung, oder grobe Unvorsichtigkeic bestraft werden. 
S. 8. 
Die Droguisten sollen alle ausschließlich zum Arzneigebrauch bestimmee Mietel, bei 
schwerer Strase und, nach Befinden, Confiscation der vorschriftswidrig besundenen Vor- 
rärpe, lediglich in durchaus gurer und vollkommen tauglicher Beschaffenbeic führen. 
Bei Arzneiwaaren, welche zugleich zu andern Zwecken dienen, haben sie sich bei 
den Käufern über deren Absicht mit solchen genau zu erkundigen, und wenn die Drogui- 
sten, im Betreff der zur Anwendung als Heilmittel geforderten Artikel, die chemisch reine 
Fertigung und sonstige vollkommene Tüchtigkeit dieser letztern hierzu niche durchaus zu 
verburgen vermögen, solches den Empfängern ausdrücklich zu erklären. 
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