Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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oder eines andern Sachverständigen, falls ersterer am Orte nicht befindlich, im Betreff 
ihrer Güte behörig untersucht, und deren Verkauf durchaus unbedenklich gefunden worden. 
Auch haben sämmtliche Obrigkeiten und Gerichespersonen, so wie besonders die Gen- 
darmerie, die sirengste Aufsicht auf alle Arzneihändler zu führen, sich deren Pässe und 
Gebrauchszettel vorzeigen zu lassen, und dieselben bei jeder wahrgenommenen Unrichtig- 
keit, oder sonstigen Uibertretung dieses Gesehes anzuhalten, und, falls es dessen bedarf, 
an die nächste Obrigkeic abzuliefern, welche jedes Vergehen eines Arzneihändlers nicht nur 
auf dessen Passe bemerken, sondern auch dem Bezirksbeamten seines Wohnorts anzei- 
gen, üubrigens aber im Betreff der Untersuchung nach §. 1d. verfahren soll. 
. 27. 
Das allgemeine Verbot des Ausgebens von Arzneien (§. 1.) wird andurch aus- 
drücklich, bei Vermeidung von zehen Thalern Serase für jeden Uibercrecungöfall, auch 
den Aerzten und Wundärzten eingeschärfe. Dieselben sollen jedoch, zum Bohufe ihrer 
Praxis, hiervon ausgenommen seyn: 
a) wenn solche an Orten wohnen, wo keine Apothebe befindlich ist, in allen Fällen, 
wo die Verschreibung der Mittel aus der nächsten Officin ohne Gefahr, oder doch ohne 
wesentliche Beschwerde für die Kranken, oder deren Angehörige, niche thunlich ist; 
b) bei ihren Besuchen an anuswärtigen Orten, wenn gleichfalls die Erholung der Arz- 
neien aus der nächsten Apocheke ohne Gefahr oder wesentliche Beschwerde nicht thunlich ist; 
c) zur unentgeldlichen Reichung an Arme. 
Hiernach hat sich Jedermann zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung 
zu vollbringen. 
Uekundlich baben Wir dieses Mandat eigenhändig unkerschrieben und Unser Königliches 
Insiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am Zosten September 1823. 
Friedrich August. 
Hanns Ernst von Globig. 
  
D. Johann Daniel Merbach.
	        
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